Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
21.
Wahlvorgang

21.1

1Der Richter beim Amtsgericht gibt dem Ausschuss bekannt, wie viele Haupt- und Ersatzschöffen für das Schöffengericht und wie viele Haupt- und Ersatzschöffen für die Strafkammern zu wählen sind. 2Die Schöffen sind jeweils für die Gesamtheit der bei einem Gericht bestehenden Schöffengerichte oder Strafkammern, nicht für bestimmte Spruchkörper zu wählen.

21.2

1Die Ersatzschöffen für die Strafkammern wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 2Die Ersatzschöffen für die Strafkammern des Landgerichts München II wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht Dachau.

21.3

1Der Ausschuss nimmt die Wahl aufgrund der berichtigten Vorschlagslisten vor. 2Zur Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

21.4

Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

21.5

Eine Person darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden.

21.6

Zu Ersatzschöffen sind nur Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgerichts bzw. Landgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.