Inhalt
20.
Berichtigung der Vorschlagsliste
20.1
Personen, von denen dem Ausschuss bekannt ist, dass sie nach Nr. 2.1 Satz 2 und Nr. 3 nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden durften oder nach Nrn. 4 und 5 nicht aufgenommen werden sollten, werden von Amts wegen von der Vorschlagsliste gestrichen.
20.2
Der Richter beim Amtsgericht stellt die nach Nrn. 19 und 20.1 berichtigte Vorschlagsliste fest.