Inhalt
18.
Vorbereitende Ausschusssitzung
18.1
Der Richter beim Amtsgericht kann den Mitgliedern des Ausschusses in einer vorbereitenden Sitzung Gelegenheit geben, die Personen, die sie für das Amt des Schöffen endgültig vorschlagen wollen, in einer den Bedarf nicht wesentlich übersteigenden Zahl zu benennen.
18.2
Die nach Nr. 18.1 benannten Personen können entsprechend Nr. 22.1 überprüft werden.