Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
16.
Wahl und Amtsdauer der Vertrauenspersonen

16.1

1Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks (Kreistag, nicht Kreisausschuss; bei kreisfreien Städten: Stadtrat, nicht ein beschließender Ausschuss, auch nicht der Ferienausschuss) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. 3Auf Art. 3 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) wird hingewiesen.

16.2

Die Zuständigkeit zur Wahl der Vertrauenspersonen wird wie folgt geregelt:
a)
Fällt der Landkreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so werden die Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt; fällt der Bezirk einer kreisfreien Stadt mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so wählt der Stadtrat die Vertrauenspersonen.
b)
1Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile von solchen, so wird die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl verteilt, jedem Verwaltungsbezirk aber mindestens eine Vertrauensperson zugeteilt. 2Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als sechs Monate vor dem nach Nr. 27.6 maßgeblichen Termin veröffentlicht wurde. 3Ergeben sich Bruchteile, so werden die Vertrauenspersonen nach der Größenfolge der Bruchteile zugeteilt. 4Das Nähere regelt der Regierungspräsident.