Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
17.
Aufgaben des Ausschusses; Zusammentreten

17.1

Dem Ausschuss obliegt die Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste sowie die Wahl der Schöffen.

17.2

1Zu diesem Zweck tritt er beim Amtsgericht jedes fünfte Jahr zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen. 2Die Sitzung wird vom Richter beim Amtsgericht anberaumt; ein Protokollführer ist zuzuziehen.

17.3

1In der nach Nr. 17.2 anberaumten Sitzung werden unter dem Vorsitz des Jugendrichters auch die Jugendschöffen gewählt (vgl. Nr. 11.2 der Jugendschöffenbekanntmachung). 2Der Richter beim Amtsgericht und der Jugendrichter setzen sich vor der Anberaumung des Termins ins Benehmen.

17.4

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.