Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
2.
Eignung für das Amt des Jugendschöffen

2.1

Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

2.2

1Zum Amt des Jugendschöffen sollen solche Personen nicht berufen werden, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der kreisfreien Stadt oder in dem Landkreis wohnen, deren Jugendamt (Jugendhilfeausschuss) die Vorschlagsliste aufstellt. 2Außerdem soll der Vorzuschlagende zur Zeit des Vorschlags im Bezirk des Amtsgerichts wohnen, dessen Wahlausschuss die Wahl vorzunehmen hat.

2.3

Im Übrigen gelten die Nrn. 2, 3, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 5 und 6 der Schöffenbekanntmachung über die Verpflichtung zur Übernahme des Schöffenamts, die Unfähigkeit und die Nichtberufung zum Schöffenamt, über weitere nicht zu berufende Personen und die Ablehnung des Schöffenamtes auch für Jugendschöffen.