Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
1.
Bestimmung der Sitzungen und der Zahl der benötigten Jugendschöffen

1.1

Der Präsident des Landgerichts bestimmt im Benehmen mit den zuständigen Präsidien für das ganze Jahr im Voraus die Tage der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und der Jugendkammern sowie die hiernach erforderliche Zahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Jugendschöffengerichte und die Jugendkammern.

1.2

Die Zahl der Hauptjugendschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

1.3

1Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptjugendschöffen für die Jugendkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. 2Auf jedes Amtsgericht muss eine gerade Zahl von Jugendschöffen entfallen. 3Da in den meisten Landgerichtsbezirken nur eine kleinere Zahl von Hauptjugendschöffen zu wählen ist, werden nicht stets alle Amtsgerichte herangezogen werden können; der Präsident des Landgerichts soll bei der Aufteilung tunlichst die Amtsgerichte berücksichtigen, deren Wahlausschuss bei den letzten Wahlen keine Hauptjugendschöffen für die Jugendkammern zu wählen hatte.

1.4

Die Ersatzjugendschöffen für die Jugendkammern entfallen auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, für die Jugendkammern beim Landgericht München II jedoch auf das Amtsgericht Fürstenfeldbruck.

1.5

1Der Präsident des Landgerichts stellt hierauf fest, ob für den Bezirk des Amtsgerichts ein Jugendamt oder mehrere Jugendämter zuständig sind. 2Im letzteren Fall teilt er die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht zu wählende Zahl der Haupt- und Ersatzjugendschöffen auf die beteiligten Jugendämter ungefähr nach dem Verhältnis auf, in dem die den Bezirk des Jugendamts bildenden kreisfreien Städte und Landkreise an der Gesamteinwohnerzahl des Amtsgerichtsbezirks teilhaben; Nr. 1.4 Satz 3 der Schöffenbekanntmachung gilt sinngemäß. 3Trifft hierbei auf ein Jugendamt eine geringere als eine gerade ganze Zahl, so wird für das betreffende Jugendamt die nächsthöhere gerade Zahl festgesetzt1.

1.6

1Der Präsident des Landgerichts teilt den Kreisverwaltungsbehörden (Jugendamt) mit, wie viele Personen mindestens dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl als Jugendschöffen vorgeschlagen werden sollen. 2Diese Zahl muss das Doppelte der nach Nrn. 1.1 bis 1.5 errechneten Zahl, mindestens aber sechs betragen. 3Zur Unterstützung der Berechnung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen wird im Justizverwaltungsportal eine Excel-Vorlage („Schöffenrechner“) bereitgestellt.

1.7

1Ist das Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so trifft dieser im Benehmen mit dem Präsidium bezüglich des Amtsgerichts die in Nrn. 1.1, 1.2 und 1.5 bezeichneten Maßnahmen. 2Die Mitteilung nach Nr. 1.6 obliegt dem Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts.

1 [Amtl. Anm.:] Diese Zahlen haben nur für die Anzahl der vom Jugendhilfeausschuss vorzuschlagenden Personen Bedeutung und berühren nicht die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht wirklich zu wählende, nach den Nrn. 1.3 und 1.4 zu bestimmende Zahl.