Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
16.
Auslosung der Jugendschöffen
1Für die Auslosung der Jugendschöffen ist Nr. 25 der Schöffenbekanntmachung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die männlichen und die weiblichen Jugendschöffen gesondert ausgelost werden und für die einzelnen Sitzungen je ein männlicher und ein weiblicher Hauptjugendschöffe eingeteilt wird. 2Die Auslosung für das Jugendschöffengericht obliegt dem Jugendrichter. 3Die festgestellten Vordrucke für die Dienstlisten der Hauptschöffen und für die Ersatzschöffenlisten sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.