Inhalt
15.
Verzeichnisse der Jugendschöffen und Jugendschöffenlisten
Für die Erstellung der Verzeichnisse der Jugendschöffen und der Jugendschöffenlisten ist Nr. 24 der Schöffenbekanntmachung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a)
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Die Namen der gewählten Männer und Frauen sind in getrennte Verzeichnisse und Jugendschöffenlisten aufzunehmen.
- b)
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An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt der Jugendrichter.
- c)
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Die festgestellten Vordrucke für die Verzeichnisse der Haupt- und Ersatzschöffen und für die Liste der Hauptschöffen sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.