Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
15.
Verzeichnisse der Jugendschöffen und Jugendschöffenlisten
Für die Erstellung der Verzeichnisse der Jugendschöffen und der Jugendschöffenlisten ist Nr. 24 der Schöffenbekanntmachung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
Die Namen der gewählten Männer und Frauen sind in getrennte Verzeichnisse und Jugendschöffenlisten aufzunehmen.
b)
An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt der Jugendrichter.
c)
Die festgestellten Vordrucke für die Verzeichnisse der Haupt- und Ersatzschöffen und für die Liste der Hauptschöffen sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.