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Text gilt ab: 07.09.1955

Art. 2   Stiftungsverwaltung

In Würdigung der dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus in den Grundbestimmungen eingeräumten besonderen Fürsorgepflicht für das Maximilianeum wurde mit der Universität München folgende Regelung vereinbart:
1.
Die Aufnahme der Zöglinge (§ 17 der Grundbestimmungen) geschieht durch die Universität auf Vorschlag des Kuratoriums. Dieses holt vor seiner Entscheidung einen gutachtlichen Antrag des Prüfungsausschusses ein, den das Ministerium einberuft.
2.
Der Vorstand (§ 29 der Grundbestimmungen) wird von der Universität im Einvernehmen mit dem Ministerium ernannt.
3.
Die acht Mitglieder des Kuratoriums (§ 33 der Grundbestimmungen) werden von der Universität bestellt. Vier Mitglieder benennen die in § 33 Abs. 3 der Grundbestimmungen erwähnten Fakultäten, vier weitere Mitglieder werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Unterricht und Kultus ernannt, wobei ________________________
vorzugsweise ehemalige Zöglinge des Maximilianeums berücksichtigt werden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Universität.
4.
Im Übrigen wirkt das Ministerium bei der Verwaltung des Maximilianeums nicht mehr mit. Der Haushaltsvoranschlag des Maximilianeums (§ 30 Abs. l der Grundbestimmungen) ist von der Universität zu prüfen und festzusetzen.
5.
Die Befugnisse des Kuratoriums und des Vorstands werden durch vorstehende Vereinbarung nicht beschränkt. Neue Verpflichtungen für den Bayerischen Staat sind damit nicht verbunden.