Inhalt

Text gilt ab: 07.09.1955

Art. 1   Stiftungsaufsicht

Das Maximilianeum untersteht als eine von der Universität München verwaltete Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Die in den Grundbestimmungen für das Maximilianeum dem König vorbehaltenen Befugnisse sind mit Ausnahme der in § 37 Abs. l genannten Befugnis, die gemäß § 8 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes dem Ministerium als Genehmigungsbehörde zukommt, nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarung auf die Universität München übergegangen.