Inhalt

WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
5.
Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

5.1

1Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist (VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO). 2Darüber hinaus darf das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden.

5.2

1Die Zustimmung darf nur auf Antrag und nur schriftlich oder elektronisch erteilt werden und ist mit dem ausdrücklichen Hinweis zu versehen, dass
diese keine Zusicherung auf den Erlass eines Zuwendungsbescheides im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellt,
daraus auch sonst kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann,
das Finanzierungsrisiko dem Antragsteller verbleibt und
die für eine eventuelle Zuwendung relevanten Voraussetzungen bereits bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens einzuhalten sind (insbesondere die einschlägigen Allgemeinen und gegebenenfalls Baufachlichen Nebenbestimmungen sowie weitere, sich aus haushaltsrechtlichen oder anderen Vorschriften, Bestimmungen des Förderprogramms oder der Eigenart des Vorhabens ergebende Regelungen).
2Die einschlägigen Allgemeinen und gegebenenfalls Baufachlichen Nebenbestimmungen sind der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn beizufügen.

5.3

Sofern Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Bauherrn oder Erwerbers aufgrund der Antragsunterlagen nicht ausgeschlossen werden können, schaltet die Bewilligungsstelle vorab die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zu einer vorgezogenen Bonitätsprüfung ein und erteilt gegebenenfalls erst im Anschluss die Zustimmung.

5.4

1Ergibt sich bei der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen eine notwendige Änderung gegenüber dem Antrag, ist die Zustimmung unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass eine entsprechende Auflage, die der spätere Bewilligungsbescheid enthalten wird, beachtet wird. 2Gegebenenfalls sind der Zustimmung entsprechende Ablichtungen der Tekturen beizufügen.