Inhalt

Text gilt ab: 28.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.07.2021
9.
Vergabeverfahren

9.1.

1Den zweckgebundenen Produzentenpreis (Preisgeld und eine Preisfigur) erhält das Produktionsunternehmen des Films. 2Bei in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen soll die Jury möglichst eine Empfehlung dahingehend abgeben, dass nur das federführende Produktionsunternehmen der Gemeinschaft den Preis erhält. 3Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Koproduzenten sind für das für Filmpolitik zuständige Ressort der Staatsregierung unbeachtlich. 4Wird eine solche Empfehlung nicht abgegeben, erhält die Gemeinschaft den Preis. 5Bei von deutschen und ausländischen Produktionsunternehmen in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen erhält nur das deutsche Produktionsunternehmen den Preis.

9.2

1Der zweckgebundene Produzentenpreis muss für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films auf der Grundlage eines tragfähigen Finanzierungsplans in Anspruch genommen werden. 2Der Hersteller des neuen Films hat das für Filmpolitik zuständigen Ressort der Staatsregierung über Inhalt und Gestaltung des Filmvorhabens zu informieren. 3Er hat insbesondere Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Kosten- und Finanzierungsplan sowie einen Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung der Verleih- und Vertriebspläne einzureichen.

9.3

1Der Produzentenpreis wird ausgezahlt, sobald das für Filmpolitik zuständige Ressort der Staatsregierung das neue Projekt abgenommen hat und der Produzent nachweist, dass mit der Herstellung des neuen Films begonnen worden ist. 2Der Anspruch erlischt, wenn der mit dem Preis herzustellende Film nicht innerhalb von fünf Jahren nach Preisvergabe fertiggestellt ist. 3Ist der Produzentenpreis bereits ausgezahlt, so muss er in diesem Fall zurückgezahlt werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

9.4

1Ein Rechtsübergang des Anspruchs auf Auszahlung des Produzentenpreises ist von der Zustimmung des für Filmpolitik zuständigen Ressorts der Staatsregierung abhängig. 2Dies gilt auch für die Auszahlung des Preisgeldes, wenn der neu herzustellende Film eine Gemeinschaftsproduktion ist.

9.5

1Die Erstauswertung des herzustellenden Films hat in öffentlichen Vorführungen in Filmtheatern zu erfolgen. 2Im Abspann des mit Mitteln des Produzentenpreises hergestellten Films ist auf die Unterstützung durch den Bayerischen Filmpreis in geeigneter Weise hinzuweisen.