Inhalt

Text gilt ab: 28.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.07.2021
8.
Vorschlagsverfahren

8.1

Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Filmpreis erfolgt auf Vorschlag.

8.2

Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Auswahlausschusses sowie die länderübergreifenden Verbände und Einrichtungen des deutschen Films und der FilmFernsehFonds Bayern.

8.3

1Die Vorschläge sollen bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Auswahlausschusses dem für Filmpolitik zuständigen Ressort der Staatsregierung zugesandt werden. 2Jeder Vorschlagsberechtigte darf maximal fünf Vorschläge einreichen. 3Die Vorschläge der Mitglieder des Auswahlausschusses müssen spätestens drei Tage vor Beginn der Sitzung des Auswahlausschusses vorliegen. 4Vorschläge, an deren Produktion ein Mitglied des Auswahlausschusses in leitender Position oder als Autor mitgewirkt hat, werden nicht angenommen.