Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 8
Rechtsstellung und Aufgaben der Intendanzen und der Leitung des Zentralen Dienstes
(1) 1Die Intendanzen und die Leitung des Zentralen Dienstes sind die verantwortlichen Behördenvorstände. 2Sie sind für die Einhaltung dieser Grundordnung verantwortlich.
(2) 1Den Intendanzen obliegt neben der künstlerischen auch die administrative und wirtschaftliche Leitung der Staatstheater. 2Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten der Geschäftsführenden Direktionen gemäß § 11 und § 16 Abs. 1 der Grundordnung. 3Im Dissensfall ist eine Entscheidung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst herbeizuführen.
(3) 1Die Intendanzen verpflichten das Personal mit Ausnahme des Verwaltungspersonals in eigener Zuständigkeit. 2Die Intendanzen und die Leitung des Zentralen Dienstes üben unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Aufsicht über das Personal aus und sind weisungsbefugt.
(4) Die Intendanzen sind im Sinne des Presserechts Herausgeber der von den Staatstheatern veröffentlichten Druckwerke, soweit in diesen nichts anderes vermerkt ist.
(5) 1Die Intendanzen sind Betreiber im Sinne des § 38 der Versammlungsstättenverordnung; dies gilt auch für Aufführungen des jeweiligen Staatstheaters außerhalb der jeweils eigenen Hauptspielstätte. 2Sie haben für die Bestellung eines geeigneten Beauftragten zu sorgen, der im täglichen Arbeitsplan auszuweisen ist.