Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 7
Bestellung
1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt die Intendanzen der Staatstheater (Staatsintendantinnen und Staatsintendanten), die Geschäftsführenden Direktionen (Geschäftsführende Direktorinnen und Direktoren) sowie die Leitung des Zentralen Dienstes. 2Es bestellt außerdem die Musikalische Leitung der Bayerischen Staatsoper und die Leitung des Bayerischen Staatsballetts und regelt deren Rechte und Pflichten jeweils in einer Geschäftsanweisung.