Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020

1.   Bayerischer Musikpreis

1.1  

1Der Freistaat Bayern verleiht grundsätzlich alle zwei Jahre bis zu fünf Musikpreise, davon in der Regel zwei in der Kategorie Laienmusizieren, zwei in der Kategorie professionelles Musizieren und einen Sonderpreis. 2Die in der Kategorie Laienmusizieren vergebenen Preise sind jeweils mit 3 000 Euro dotiert.

1.2  

Preisträger können sein:
a)
Einzelpersonen, die sich durch herausragende musikalische Leistungen oder innovative Konzepte in besonderer Weise um das Singen oder Musizieren in Bayern verdient gemacht haben,
b)
Ensembles oder Vereine, die herausragende musikalische Leistungen erbracht haben und ihren Wirkungsschwerpunkt seit mindestens zwei Jahren in Bayern haben.

1.3  

Die Preise werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage von Empfehlungen des hierfür gebildeten Gutachterausschusses verliehen.

1.4  

1Vorschlagsberechtigt sind alle im Bayerischen Musikrat vertretenen Verbände, die je zwei Vorschläge pro Kategorie einreichen dürfen. 2Das Präsidium des Bayerischen Musikrats und die Mitglieder des Gutachterausschusses können ebenfalls Vorschläge einbringen. 3Die Ehrungsvorschläge sind mit einer ausführlichen Begründung an den Bayerischen Musikrat zu richten. 4Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gibt rechtzeitig vor der Preisverleihung über den Bayerischen Musikrat bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Preisverleihung beim Bayerischen Musikrat eingegangen sein müssen.

1.5  

1Die Sitzung des Gutachterausschusses wird von der Geschäftsstelle des Bayerischen Musikrats vorbereitet. 2Dem Gutachterausschuss werden alle fristgerecht eingegangenen Vorschläge vorgelegt.

1.6  

1Dem Gutachterausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a)
eine renommierte Persönlichkeit des bayerischen Musiklebens als Vorsitzende,
b)
ein Vertreter des Bayerischen Musikrats
c)
sowie Vertreter der professionellen Musik,
d)
des Laienmusizierens und
e)
der bayerischen Medien.
2Der Gutachterausschuss soll insgesamt maximal neun Personen umfassen. 3Der Ausschuss kann im Einzelfall geeignete Fachleute beratend hinzuziehen. 4Ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nimmt ohne eigenes Stimmrecht an der Sitzung des Gutachterausschusses teil.

1.7  

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jeweils auf die Dauer von vier Jahren berufen.