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Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
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2239-K

Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 22. November 2021, Az. VII.5-BS1712.0/25/22

(BayMBl. Nr. 898)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung vom 22. November 2021 (BayMBl. Nr. 898)

Zum Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach vorheriger Anhörung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung (Art. 9 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG) folgende Verwaltungsvorschrift:
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des BayEbFöG, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dieser Verwaltungsvorschrift Mittel für die Erwachsenenbildung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.