Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Allgemeiner Teil

1.1 Grundsätze der Förderung

1.1.1 Zuwendungsarten, ordnungsgemäße Geschäftsverteilung

Das Bayerische Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (BayEbFöG) sieht zwei Zuwendungsarten vor, die institutionelle Förderung nach Art. 6 BayEbFöG und die Projektförderung nach Art. 7 BayEbFöG.

1.1.1.1 Zuwendungen als institutionelle Förderung

1Zuwendungen als institutionelle Förderung werden gewährt für den Betrieb von Einrichtungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayEbFöG) und für die Erfüllung der zentralen Aufgaben der Landesgeschäftsstellen der Förderempfänger (Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 BayEbFöG). 2Die institutionelle Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 3Die Finanzierung richtet sich nach den im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr geleisteten und in die Landesstatistik gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayEbFöG (s. u. Nr. 2.1.3).

1.1.1.2 Zuwendungen als Projektförderung

Zuwendungen als Projektförderung werden in Form der Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe des Art. 7 BayEbFöG gewährt (s. u. Nr. 2.2 ff.).

1.1.2 Regelung zur Mehrfachförderung

1Neben der institutionellen Förderung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung sind Projektförderungen zulässig, unabhängig davon, ob die Projektförderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder die Kommunen des Freistaates Bayern erfolgt. 2Aufgrund der unterschiedlichen Förderziele (institutionelle Förderung von Einrichtungen einerseits, gezielte Förderung einzelner Veranstaltungen andererseits) steht dem insbesondere das haushaltsrechtliche Verbot der Mehrfachförderung nicht entgegen1.

1.2 Qualitätsmanagement

1Um eine qualitativ hochwertige Erwachsenenbildung zu gewährleisten2, sind die geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung verpflichtet, jeweils ein Qualitätsmanagement zu betreiben (Art. 4 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG). 2Dies wird in regelmäßigen Abständen extern evaluiert. 3Die Ergebnisse (Zertifizierung) werden dokumentiert und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Kenntnis gebracht.

1.3 Internes Kontrollsystem

1Die Meldungen von berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen (s. u. Nr. 2.1.3.2) und von Teilnehmenden (s. u. Nrn. 2.1.3.1.2 und 2.1.3.1.3) werden im Rahmen interner mehrstufiger nachvollziehbarer Kontrollverfahren der Förderempfänger überprüft. 2Diese werden in regelmäßigen Abständen evaluiert. 3Die Ergebnisse werden dokumentiert und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Kenntnis gebracht.

1.4 Zu beachtende Vorschriften

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ANBest-I bzw. ANBest-P sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und die jeweils dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen zugelassen sind. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91, 100 BayHO).

1.5 Veranstaltungsort

Die Bildungsmaßnahmen sind grundsätzlich im Freistaat Bayern durchzuführen.

1 [Amtl. Anm.:] So ausdrücklich Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayEbFöG für die institutionelle Förderung und die Projektförderung nach dem BayEbFöG.
2 [Amtl. Anm.:] Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/22597, Ziff. III Nr. 1 Buchst. d, S. 3.