Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2239-K

Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 22. November 2021, Az. VII.5-BS1712.0/25/22

(BayMBl. Nr. 898)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung vom 22. November 2021 (BayMBl. Nr. 898), die durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 9) geändert worden ist

Zum Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach vorheriger Anhörung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung (Art. 9 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG) folgende Verwaltungsvorschrift:
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des BayEbFöG, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dieser Verwaltungsvorschrift Mittel für die Erwachsenenbildung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.