Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger verzichtet rechtsverbindlich darauf, unmittelbar von seinen Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben (materieller Schulgeldverzicht).
2Die Gesamtwochenstunden nach dem Stundenplan der geförderten Fachschule müssen den Gesamtwochenstunden der Stundentafel des Schulversuchs „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ (Anlage 2 Schulversuchsbekanntmachung) entsprechen.
3Eine Förderung von Unterrichtswochenstunden ist ausgeschlossen,
wenn die unterrichtende Lehrkraft keine Lehramtsbefähigung für berufliche Schulen bzw. keine schulaufsichtliche Genehmigung oder Duldung für das unterrichtete Fach an der betreffenden Fachschule hat,
wenn die Besoldung bzw. das Entgelt der unterrichtenden Lehrkraft an einer kommunalen Fachschule nicht der Besoldung bzw. dem Entgelt für vergleichbare staatliche Lehrkräfte entspricht oder
wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der unterrichtenden Lehrkraft an einer privaten Fachschule nicht genügend nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG gesichert ist.