Inhalt
7.
Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs
Der Oberste Rechnungshof hat ein umfassendes Prüfungsrecht bei allen beteiligten staatlichen Stellen (Art. 88 Abs. 1 BayHO), kommunalen und privatrechtlich konstituierten Zuwendungsempfängern (Art. 91 BayHO).