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Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025

7. Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs

Der Oberste Rechnungshof hat ein umfassendes Prüfungsrecht bei allen beteiligten staatlichen Stellen (Art. 88 Abs. 1 BayHO), kommunalen und privatrechtlich konstituierten Zuwendungsempfängern (Art. 91 BayHO).