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7. Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs
Der Oberste Rechnungshof hat ein umfassendes Prüfungsrecht bei allen beteiligten staatlichen Stellen (Art. 88 Abs. 1 BayHO), kommunalen und privatrechtlich konstituierten Zuwendungsempfängern (Art. 91 BayHO).