Inhalt

Text gilt ab: 31.05.2024
Fassung: 16.01.2024
1.11
1Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird im Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlagen VII.12, VII.16, VII.23, VII.25 und VII.29) und im Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife (Anlagen VII.20 und VII.26) ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte erreicht werden im Halbjahresergebnis 12/2 oder im Prüfungsergebnis und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird.
2Sind die Bedingungen des Satzes 1 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der vorhergehenden Jahrgangsstufe erreicht wurde. 3Werden keine weiteren Fremdsprachen mit Niveaustufe ausgewiesen, entfällt Nr. III.
4Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird in der zweiten Fremdsprache im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen VII.21 und VII.27) ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte im Halbjahresergebnis 13/2 und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird.
5Sind die Bedingungen des Satzes 3 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der 12. Jahrgangsstufe der Beruflichen Oberschule bescheinigt wurde; ein Rückgriff auf zuvor besuchte Schulen erfolgt nicht. 6§ 38 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO und § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO gelten entsprechend.
7Werden die Bedingungen des Satzes 3 für das Fach Latein erfüllt, so wird Latein im Zeugnis unter Nr. III. aufgeführt und es ist folgender Satz einzufügen: „Dieses Zeugnis schließt gesicherte Kenntnisse in Latein ein (Kleines Latinum).“.
8Die fortgeführten Fremdsprachen (Spanisch, Französisch) setzen Kenntnisse auf dem Niveau B1 voraus und erweitern diese innerhalb der Jahrgangsstufen 12 und 13 auf die Niveaustufe B1+.
9Die Niveaustufe B1+ darf nur bestätigt werden, wenn die Jahrgangsstufen 12 und 13 in der jeweiligen fortgeführten Fremdsprache (Spanisch, Französisch) besucht wurden.
10Auf folgende Niveaustufen wird hingewiesen:
Sprache
Niveaustufe im Zeugnis der FHR
Niveaustufe im Zeugnis der allg. HR bzw. der fachg. HR
Spanisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse
A2
B1
Spanisch (fortgeführt)
B1
B1+
Spanisch IW (Anfänger)
A2
B1
Spanisch IW (Fortgeschrittene)
B1+
B2
Französisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse
A2
B1
Französisch IW (Anfänger)
A2
B1
Französisch IW (Fortgeschrittene)
B1+
B2
Russisch, Italienisch
A2
B1
Englisch
B2
B2+