Inhalt

Text gilt ab: 31.05.2024
Fassung: 16.01.2024
1.
1Die nach der BSO, BFSO, BFSO Gesundheit, WSO, FSO, FOBOSO, FakO und ErgPOFHR in der jeweils geltenden Fassung zu erteilenden Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.
2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.
3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.
4Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.1

1In die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind Name und Vorname und ggf. weitere Vornamen einzutragen. 2Bei Zeugnissen, Bescheinigungen und Urkunden, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.

1.2

Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Abschlusszeugnis ist gestattet
staatlichen Schulen,
kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen die örtlich zuständige Regierung dies genehmigt hat.

1.3

Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.

1.4

Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:
Abschlusszeugnis,
die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse bzw. Entlassungszeugnisse und
Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.

1.5

Bei Teilnahme am Unterricht der anderen Konfession wird die in diesem Unterricht erzielte Note, in der Klammer die Konfession des besuchten Unterrichts sowie die Bemerkungen „Vor- und Nachname konnte aus schulorganisatorischen Gründen nicht am Religionsunterricht der eigenen Konfession teilnehmen.“ eingetragen.

1.6

Werden an der Berufsschule oder an Berufsfachschulen die geforderten Englischkenntnisse durch Nachweise gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 oder Satz 4 BSO bzw. § 46 Satz 4 Nr. 1 bis 4 oder Satz 5 BFSO bzw. § 50 Satz 4 Nr. 1 bis 4 oder Satz 5 BFSO Gesundheit beim Abschluss der Berufsschule bzw. der Berufsfachschule erbracht, wird dies bei der Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses im Abschlusszeugnis (Anlage I.3.2 bzw. Anlage II.3.1, II.3.2, II.3.3 und II.3.4 bzw. Anlage IV.4.1) durch die nach der Eintragung des mittleren Schulabschlusses folgende Bemerkung „Die geforderten Englischkenntnisse wurden nachgewiesen durch die Note _______ im ________ (Angabe des Zeugnisses mit Datum).“ vermerkt.

1.7

Ein nachträgliches Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss (Anlage I.4.1 bzw. Anlage II.7 bzw. Anlage IV.6) wird nur erteilt, wenn die erforderlichen Englischkenntnisse erst nach dem Abschluss der Berufsschule bzw. der Berufsfachschule nachgewiesen werden können.

1.8

1Das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird angegeben, sofern in der Fremdsprache mindestens die Note ausreichend erreicht wurde. 2Dies betrifft folgende Zeugnismuster:
Zeugnis der Fachhochschulreife im Rahmen des Ausbildungsganges „Berufsschule Plus – BS+“ (Anlage I.4.4),
Zeugnis der Fachhochschulreife an der Berufsfachschule für Hotel- und Tourismusmanagement (Anlage II.4),
die entsprechenden Zeugnismuster der Beruflichen Oberschule finden sich unter Nr. 1.11,
Zeugnisse der ErgPOFHR: Anlagen IX.1, IX.2, IX.4, IX.5, IX.7 und ggf. in der Anlage IX.10.