Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

4. Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch

4.1 Möglichkeiten des Nachweises gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum)

4.1.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) können durch den Nachweis des Latinums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) nachgewiesen werden.

4.1.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien weisen gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) in der Regel über den Pflichtunterricht nach.

4.1.3 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule sowie Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen gesicherte Kenntnisse in Latein entweder über den Pflichtunterricht oder über eine Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung an ihrer Schule nach.

4.1.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Latein nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein angeboten wird, einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

4.1.5 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Latein nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gemäß der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2008 (KWMBl. S. 36), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 95), gesicherte Kenntnisse in Latein für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

4.2 Möglichkeiten des Nachweises gesicherter Kenntnisse in Griechisch

4.2.1 

Gesicherte Kenntnisse in Griechisch können durch den Nachweis des Graecums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) nachgewiesen werden.

4.2.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien und Schülerinnen und Schüler des Kollegs weisen gesicherte Kenntnisse in Griechisch in der Regel über den Pflichtunterricht nach.

4.2.3 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Griechisch angeboten wird, einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

4.2.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gesicherte Kenntnisse in Griechisch für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

4.3 Anforderungen

1Für den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. in Griechisch ist die unter Nr. 1.3.1 bzw. 1.3.2 definierte Fähigkeit durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. 2Beim Erwerb über eine Feststellungsprüfung sind im mündlichen Teil der Feststellungsprüfung überdies Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens nachzuweisen, wie sie etwa in den „Grundkenntnissen Latein“ bzw. „Grundkenntnissen Griechisch“ zusammengefasst sind, die auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) eingesehen werden können.

4.4 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien

4.4.1 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über den Pflichtunterricht

1Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. 2Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde.

4.4.2 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

4.4.2.1 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangs-zeugnis im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), sofern sie die Jahrgangsstufe 9 nicht wiederholen und kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten und
kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten oder
nicht beabsichtigen, Latein in Jahrgangsstufe 11 weiter zu belegen.

4.4.2.2 

1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufen 9 und 10 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), sofern sie die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und Latein in Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen. 2Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.4.2.3 

1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangs-zeugnis der Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), sofern sie die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholen und Latein in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen. 2Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.5 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule oder Berufsoberschule

4.5.1 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule oder Berufsoberschule, denen Latein als zweite Fremdsprache in Jahrgangsstufe 13 im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Umfang von mindestens acht Wochenstunden gemäß Stundentafel erteilt wurde, haben gesicherte Kenntnisse in Latein erworben, wenn sie mindestens die Note „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte) erzielen.

4.5.2 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 38 und § 39 FOBOSO

4.5.2.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein können von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 39 FOBOSO nachgewiesen werden.

4.5.2.2 

Zur Ergänzungsprüfung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FOBOSO wird zugelassen, wer
im laufenden Kalenderjahr keinen Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in der betreffenden Fremdsprache besucht oder vorher erfolgreich besucht hat,
sich spätestens bis zum 1. März bei einer Fachoberschule oder Berufsoberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat und
gleichzeitig die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Fachoberschule oder Berufsoberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat.

4.5.2.3 

Die Ministerialbeauftragten bestimmen die Schulen, an denen die Ergänzungsprüfung abgenommen wird, und weisen die Bewerberinnen und Bewerber diesen Schulen zu.

4.5.2.4 

1Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 2Die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1 (ggf. mathematisch gerundet). 3Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Prüfungsnote 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht wird.

4.5.2.5 

1Bewerberinnen und Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
2Bewerberinnen und Bewerber, die im Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht die Nachweise nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 FOBOSO erbracht haben, können nur einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen.
3Eine Ablegung der Ergänzungsprüfung nach erfolgreichem Wahlpflichtunterricht oder eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung zur Notenverbesserung in derselben Fremdsprache ist nicht möglich.

4.6 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen des Abendgymnasiums und des Kollegs

4.6.1 

Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs haben gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) erworben, wenn sie eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erzielen:
Ausbildungsabschnitt II/2: mindestens 4 Punkte
Ausbildungsabschnitte II/1 und II/2: Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 8 Punkte.

4.6.2 

Schülerinnen und Schüler des Kollegs mit Latein als erster Fremdsprache und des Abendgymnasiums können gesicherte Kenntnisse in Latein nach Abschluss von Jahrgangsstufe I durch Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO nachweisen (Nr. 4.8).

4.7 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) durch Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber

1Wenn Latein im Rahmen der Abiturprüfung für andere Bewerber als fünftes bis achtes Fach des zweiten Prüfungsteils mündlich geprüft wurde, kann die Prüfung auf Antrag als Ersatz für den mündlichen Teil der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO anerkannt werden. 2Das Prüfungsergebnis der Abiturprüfung ist in diesem Fall in eine Note des 6-Notensystems (ohne Notentendenz) umzurechnen. 3Gesicherte Kenntnisse in Latein können jedoch nur dann bestätigt werden, wenn sich der Prüfling zusätzlich mit Erfolg einer schriftlichen Prüfung gemäß § 66 GSO unterzieht (Nr. 4.8).

4.8 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

4.8.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein können von Bewerberinnen und Bewerbern, die Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung sind oder eine solche erwerben wollen, für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO nachgewiesen werden.

4.8.2 Prüfungstermine

1Die Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein anbietet, abgelegt werden. 2Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Prüfung auf Anfrage an mindestens einem Termin im Schuljahr abzunehmen. 3Den Termin bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 4Eine Absprache mit Nachbarschulen ist möglich.
5Daneben gibt es die Möglichkeit, die Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO an den Universitätsorten zum Ende jedes Semesters an vom Staatsministerium eigens dafür benannten Schulen abzulegen (Anmeldung bis zum 15. Januar für das Ende des Wintersemesters bzw. bis zum 15. Juni für das Ende des Sommersemesters direkt an der jeweiligen Schule). 6Den Termin bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Rahmen der Vorgaben.

4.8.3 Vorzulegende Nachweise

Mit dem Gesuch um Zulassung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Nachweis über den Hauptwohnsitz;
einen kurzen Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über den Studiengang;
eine Erklärung über die Art der Vorbereitung;
eine Erklärung, ob und ggf. wo und wann eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO aus der lateinischen Sprache bereits abgelegt wurde.

4.8.4 Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.3.1 und 4.3 genannten Anforderungen.

4.8.5 Prüfung

1Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt. 2Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 46 GSO entsprechend).
3In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.3.1 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 120 Wörtern nachzuweisen. 4Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 5Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen.
6Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.3.1 genannten Anforderungen entspricht. 7Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis von Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie von Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans für Latein der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums. 8Sie dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit umfasst 30 Minuten.
9Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 10Bewerber, deren schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden.
11Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO ist nur einmal möglich. 12Dies gilt unbeschadet der Teilnahme an akademischen Prüfungen zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Nr. 4.1.5).

4.8.6 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs mit Latein als erster Fremdsprache dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO unter den unter Nr. 4.1 und 4.3 genannten Bedingungen teilnehmen.

4.9 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien

4.9.1 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über den Pflichtunterricht

1Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. 2Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 erreicht wurde.

4.9.2 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

4.9.2.1 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9, die aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland sowie anderer Umstände kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 10 und 11 erhalten, dürfen an einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen, sofern sie im Jahresfortgangszeugnis im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend“ erzielen und nicht beabsichtigen, Griechisch in der Qualifikationsphase weiter zu belegen.

4.9.2.2 

1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Griechisch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), sofern sie die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten sowie nicht beabsichtigen, Griechisch in der Qualifikationsphase weiter belegen. 2Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.9.2.3 

1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufen 10 und 11 im Fach Griechisch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), sofern sie die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholen und Griechisch in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen. 2Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.9.2.4 

1Weiterhin dürfen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums alternativ zur Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), wenn sie im Jahresfortgangsszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben und aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kein Jahresfortgangszeugnis erhalten und nicht beabsichtigen, Griechisch in der Qualifikationsphase weiter zu belegen. 2In diesem Falle entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.

4.10 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Kollegs

4.10.1 

Schülerinnen und Schüler des Kollegs haben gesicherte Kenntnisse in Griechisch erworben, wenn sie eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erzielen:
Ausbildungsabschnitt II/2: mindestens 4 Punkte
Ausbildungsabschnitte II/1 und II/2: Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 8 Punkte.

4.10.2 

Schülerinnen und Schüler des Kollegs können gesicherte Kenntnisse in Griechisch nach Abschluss von Jahrgangsstufe I durch Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO nachweisen (Nr. 4.11).

4.11 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

1Grundlage für die schriftliche bzw. mündliche Prüfung ist ein griechischer Text im Umfang von etwa 130 griechischen Wörtern bzw. etwa 60 griechischen Wörtern, der jeweils den unter Nr. 1.3.2 und 4.3 genannten Anforderungen entspricht. 2Im Übrigen gelten Nr. 4.8.1, 4.8.2, 4.8.3 und 4.8.5 entsprechend.