Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

2. Nachweis des Latinums bzw. Graecums

2.1 Möglichkeiten des Nachweises

2.1.1 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien sowie Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen das Latinum bzw. Graecum in der Regel über den Pflichtunterricht an ihrer Schule nach.

2.1.2 

Bewerberinnen und Bewerber, die das Latinum bzw. Graecum nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis des Latinums bzw. Graecums an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, einer Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

2.2 Anforderungen

1Für den Nachweis des Latinums bzw. Graecums ist die unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 definierte Fähigkeit durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch sowie beim Erwerb über eine Ergänzungsprüfung zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation im mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung nachzuweisen. 2Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt, wie sie etwa in den „Grundkenntnissen Latein“ bzw. „Grundkenntnissen Griechisch“ zusammengefasst sind, die auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) eingesehen werden können.

2.3 Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien

2.3.1 Nachweis des Latinums über den Pflichtunterricht

1Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben das Latinum nachgewiesen, wenn sie im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 oder 11 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. 2Der Nachweis des Latinums gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 oder 11 erreicht wurde.

2.3.2 Nachweis des Latinums über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO

2.3.2.1 

1Das Latinum kann von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien über eine Ergänzungsprüfung nachgewiesen werden, sofern sie
kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten und Latein nach Jahrgangsstufe 10 nicht weiter belegen oder
kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 10 und 11 erhalten und nicht beabsichtigen, Latein in der Qualifikationsphase weiter zu belegen.
2Die Schülerinnen und Schüler sind über die Möglichkeit der Ergänzungsprüfung rechtzeitig zu informieren.

2.3.2.2 

Zunächst zur Ergänzungsprüfung nicht zugelassen sind Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielen.

2.3.2.3 

1Die Ergänzungsprüfung findet in der Regel am Ende des Schuljahres statt. 2Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
3Im Fall einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland während der Jahrgangsstufe 10 kann bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Ergänzungsprüfung abhängig von dessen Beginn auch vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes abgehalten werden.
4Im Fall von Schülerinnen und Schülern, die nach Jahrgangsstufe 9 das Gymnasium verlassen, an eine andere Schulart übertreten oder in die Berufsausbildung eintreten, ist darauf zu achten, dass die Ergänzungsprüfung vor dem Verlassen des Gymnasiums abgehalten wird.

2.3.2.4 Durchführung der Ergänzungsprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien:

1Die Ergänzungsprüfung ist grundsätzlich schriftlich und mündlich abzulegen. 2Schriftlicher und mündlicher Teil werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. 3Bei der Bildung der Gesamtnote für die Latinumsprüfung sind die Teilnote für die schriftliche und die Teilnote für die mündliche Leistung zugrunde zu legen. 4Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde.
5Die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote für die in Jahrgangsstufe 9 erbrachten kleinen Leistungsnachweise zählt auf Antrag als mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung. 6Ansonsten ist eine eigene mündliche Prüfung über den Stoff der Jahrgangsstufe 9 sowie Grundkenntnisse abzuhalten.
7Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. 8Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.1.1 genannten Anforderungen entspricht. 9Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder anderer Umstände wie z. B. Wechsel der Schulart kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bzw. 11 erhalten, entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen aus Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 oder 11 (abhängig vom Beginn des Auslandsaufenthaltes) vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.
10Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines lateinischen Originaltextes, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. 11Der schriftlichen Prüfung (ca. 110 lateinische Wörter) ist der Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Cicero-Stelle zugrunde zu legen, die Benutzung eines vom Staatsministerium zugelassenen Wörterbuchs ist erlaubt.
12Eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung bei Nichtbestehen ist nur einmal möglich, jedoch erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr.

2.3.2.5 

1Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 von der Teilnahme an der Ergänzungsprüfung ausgeschlossen wurden, können bei Vorliegen der unter Nr. 2.3.2.1 genannten Voraussetzungen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen. 2Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.
3Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 das Latinum nicht erworben haben und die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen, können nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen, sofern sie
Latein in der Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen oder
kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten.
4Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.
5Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 und 11 das Latinum nicht erworben haben und die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholen, können nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen, sofern sie Latein in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen.
6Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.

2.3.3 Nachweis des Graecums über den Pflichtunterricht

1Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben das Graecum nachgewiesen, wenn sie im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. 2Der Nachweis des Graecums gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht wurde.

2.3.4 Nachweis des Graecums über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO

2.3.4.1 

1An der Ergänzungsprüfung können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien teilnehmen, die aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder anderer Umstände kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten, sofern sie mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben und nicht beabsichtigen, Griechisch in der Qualifikationsphase weiter zu belegen.
2Die Schülerinnen und Schüler sind über die Möglichkeit der Ergänzungsprüfung rechtzeitig zu informieren.

2.3.4.2 Durchführung der Ergänzungsprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien:

1Die Ergänzungsprüfung ist grundsätzlich schriftlich und mündlich abzulegen. 2Schriftlicher und mündlicher Teil werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. 3Bei der Bildung der Gesamtnote für die Ergänzungsprüfung sind die Teilnote für die schriftliche und die Teilnote für die mündliche Leistung zugrunde zu legen. 4Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde.
5Die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote für die in der Jahrgangsstufe 10 in Griechisch erbrachten kleinen Leistungsnachweise zählt auf Antrag als mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung. 6Ansonsten ist eine eigene mündliche Prüfung über den Stoff der Jahrgangsstufe 10 sowie Grundkenntnisse abzuhalten. 7Die unter Nr. 2.3.2.4 getroffenen Regelungen für den Ersatz des mündlichen Prüfungsteils gelten entsprechend.
8Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. 9Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines griechischen Originaltextes, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. 10Der schriftlichen Prüfung (ca. 120 griechische Wörter) ist der Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Platon-Stelle zugrunde zu legen, die Benutzung eines vom Staatsministerium zugelassenen Wörterbuchs ist erlaubt.
11Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.1.2 genannten Anforderungen entspricht.
12Eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung bei Nichtbestehen ist nur einmal möglich, jedoch erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr.

2.3.5 Nachweis des Latinums bzw. Graecums in der Qualifikationsphase

Bei vorausgehendem Pflichtunterricht in der Unter- bzw. Mittelstufe in Latein bzw. Griechisch ist das Latinum bzw. Graecum nachgewiesen, wenn eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erreicht wurde:
Ausbildungsabschnitt 12/2: Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2: Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte
Ausbildungsabschnitt 13/2: Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2:Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte
das vervierfachte Ergebnis der Abiturprüfung:Summe mindestens 20 Punkte

2.4 Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und Kollegs

2.4.1 

1Der Nachweis des Latinums bzw. Graecums am Abendgymnasium oder Kolleg über den Pflichtunterricht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn vier aufsteigende Jahre Unterricht in Latein bzw. Griechisch besucht wurden oder wenn an der Abiturprüfung im Fach Latein bzw. Griechisch mit mindestens der Note „ausreichend“ (5 Punkte) teilgenommen wurde. 2Andernfalls ist eine Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO abzulegen.

2.4.2 

Am Abendgymnasium und Kolleg ist das Latinum bzw. Graecum unter den unter Nr. 2.4.1 genannten Bedingungen nachgewiesen, wenn eine der beiden folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erbracht wurde:
Ausbildungsabschnitt III/2: Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
Ausbildungsabschnitte III/1 und III/2: Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte.

2.5 Nachweis des Latinums bzw. Graecums durch Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber

Das Latinum bzw. Graecum ist bei Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber nachgewiesen, wenn Latein bzw. Griechisch als erstes bis viertes Fach des ersten Prüfungsteils schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wurde und dabei mindestens 5 Notenpunkte der einfachen Wertung erreicht wurden.

2.6 Nachweis des Latinums bzw. Graecums über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO

2.6.1 Prüfungstermine

1Die Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein bzw. Griechisch anbietet, abgelegt werden. 2Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Ergänzungsprüfung mindestens einmal im Jahr im Rahmen der Abiturprüfung abzunehmen (Anmeldung bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres direkt an der jeweiligen Schule).
3Daneben gibt es die Möglichkeit, die Ergänzungsprüfung an den Universitätsorten zum Ende jedes Semesters an vom Staatsministerium eigens dafür benannten Schulen abzulegen (Anmeldung bis zum 15. Januar für das Ende des Wintersemesters bzw. bis zum 15. Juni für das Ende des Sommersemesters direkt an der jeweiligen Schule). 4Den Termin bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Rahmen der Vorgaben.

2.6.2 Vorzulegende Nachweise

1Mit dem Gesuch um Zulassung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Nachweis über den Hauptwohnsitz;
einen kurzen Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über den Studiengang;
eine Erklärung über die Art der Vorbereitung;
eine Erklärung, ob und ggf. wo und wann eine Ergänzungsprüfung aus der lateinischen bzw. griechischen Sprache bereits abgelegt wurde.
2Bei Schülerinnen und Schülern genügt die Erklärung über die Art der Vorbereitung. 3Über die Zulassung entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

2.6.3 Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 und die unter Nr. 2.2 genannten Anforderungen.

2.6.4 Prüfung

1Die Ergänzungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat. 2Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 46 GSO entsprechend).
3In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem griechischen Text im Umfang von etwa 200 Wörtern nachzuweisen. 2Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. 4Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen. 5Bei der Korrektur des schriftlichen Prüfungsteils der Latinums- bzw. Graecumsprüfung im Rahmen der Abiturprüfung ist folgender Notenschlüssel anzulegen: 0 bis 6 Fehler: Note 1; 6,5 bis 12 Fehler: Note 2; 12,5 bis 18 Fehler: Note 3; 18,5 bis 24 Fehler: Note 4; 24,5 bis 30 Fehler: Note 5; über 30 Fehler: Note 6.
6Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 genannten Anforderungen entspricht. 7An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle dient. 8Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. 9Für die Vorbereitungszeit sind die gleichen Hilfsmittel zugelassen wie bei der schriftlichen Prüfung.
10Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 11Bewerber, deren schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden.
12Eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung ist nur einmal möglich.