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Beratung digitale Bildung in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Mai 2019, Az. I.4-BS4400.27/130/47

(BayMBl. Nr. 251)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Beratung digitale Bildung in Bayern vom 28. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 251)

Angesichts der Dynamik der digitalen Transformation, der damit einhergehenden vielfältigen Formen der Verankerung digitaler Medien im Unterricht, der Herausforderungen im Bereich der Medienbildung/Digitalen Bildung und der Weiterentwicklung der IT-Ausstattung an Schulen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Regelungen zur qualitativen und quantitativen Weiterentwicklung der Unterstützungsstrukturen in den Bereichen Beratung, Fortbildung und Koordination schulischer Medienbildung:

1.  

1Seit dem Jahr 2002 besteht das Netzwerk der Medienpädagogisch-informationstechnischen Beratung („MiB“) in Bayern, zu dessen Aufgabenbereichen u. a. die Fortbildung von Lehrkräften in den Bereichen Informationstechnik und Medienpädagogik, die Beratung für Schulen z. B. zum Jugendmedienschutz und die Beratung von Aufwandsträgern zur Ausstattung von Schulen mit Hard- und Software zählen. 2Die digitale Transformation der Schulen und die gesellschaftlichen Auswirkungen der Digitalisierung führen zu einem erweiterten Beratungs- und Fortbildungsbedarf im gesamten Spektrum der Medienbildung/Digitalen Bildung. 3Damit ergibt sich das Erfordernis einer noch umfassenderen und weiterführenden Unterstützung der Schulen und Aufwandsträger.

2.  

1Vor diesem Hintergrund wird das bisherige Netzwerk der Medienpädagogisch-informationstechnischen Beratung zu einer Unterstützungsstruktur „Beratung digitale Bildung in Bayern“ weiterentwickelt. 2Anliegen der Beratung digitale Bildung ist es, die sinnvolle Nutzung digitaler Medien im Bereich von Schule und Unterricht zu fördern und Medienbildung als Schulentwicklungsprozess zu begleiten. 3Im Sinne der Vernetzung und Zusammenarbeit als zentrale Merkmale der Digitalisierung können die Beraterinnen und Berater auch überregional und schulartübergreifend tätig sein, im Bereich der Lehrerfortbildung gemäß Ziffer 3.1 der KMBek zur Lehrerfortbildung in Bayern vom 9. August 2002.
4Aufgrund der Breite des Beratungsfeldes und Aufgabentableaus erfolgt eine inhaltliche Schwerpunktsetzung innerhalb der Beratung digitale Bildung:
Die „Medienpädagogischen Beraterinnen und Berater digitale Bildung“ („mBdB“) fokussieren ihre Aktivitäten auf die medienpädagogische Beratung und medienpädagogische Fortbildung.
Die „Informationstechnischen Beraterinnen und Berater digitale Bildung“ („iBdB“) legen ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf die informationstechnische Beratung und informationstechnische Fortbildung.
5Vor dem Hintergrund der jeweiligen Gegebenheiten soll diese auf Ebene der Schulaufsicht weiter konkretisiert werden, so dass die Beraterinnen und Berater eine sich gegenseitig ergänzende Rolle einnehmen.

3.  

1Die Beraterinnen und Berater digitale Bildung erfüllen Aufgaben bei der Weiterentwicklung des Unterrichts in den Schulen, im Bereich der Lehreraus- und -fortbildung, der medienbezogenen Schulentwicklung sowie bei Fragen der IT-Ausstattung:
Als Tandem pflegen sie gemeinsam Netzwerke, vermitteln Kontakte, unterstützen die Schulaufsicht bei der Begleitung der Schulen im Bereich der digitalen Bildung.
Sie erarbeiten Konzepte für den Einsatz digitaler Medien im Unterricht (ggf. auch in Zusammenarbeit mit Fachlehrkräften).
Sie beraten Schulen bei der medienbezogenen Schulentwicklungsarbeit (unter anderem auf der Grundlage der jeweiligen Medienkonzepte).
Sie wirken bei der Weiterentwicklung der Fortbildungsplanung innerhalb der Medienkonzeptarbeit der Schulen mit und evaluieren Fortbildungsmaßnahmen.
Sie wirken als Bindeglieder zwischen den verschiedenen Ebenen der Lehrerfortbildung und koordinieren Fortbildungsbedarfe, Referenten und Fortbildungsressourcen in ihren jeweiligen Themengebieten.
Sie identifizieren kooperationsgeeignete Fortbildungsangebote von Hochschulen und anderen externen Anbietern auf Ebene der Regionalen Lehrerfortbildung.
Sie bilden Lehrkräfte in den unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Bereichen fort und wirken bei der Ausbildung angehender Lehrkräfte mit.
Sie stehen den Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich für lokale Informationsveranstaltungen zu medienpädagogischen und informationstechnischen Fragen für Erziehungsberechtigte oder Lehrkräfte zur Verfügung.
Sie beraten Schulen und Aufwandsträger bei der Entwicklung von Ausstattungsplänen und der Weiterentwicklung der IT-Ausstattung unter Berücksichtigung schulart- sowie schulspezifischer Anforderungen.
Sie bewerten Ausstattungspläne der Schulen, z. B. in Bezug auf deren Votums-Konformität und deren pädagogische Angemessenheit.
Sie wirken darüber hinaus an der Umsetzung von regionalen und landesweiten, durch staatliche Stellen genehmigten oder initiierten medienpädagogisch-informationstechnischen Maßnahmen mit.
Sie erstellen Beratungsmaterialien und stellen diese zentral (auch digital) bereit.
2In ihrer Tätigkeit arbeiten sie auch eng mit den Verantwortlichen für die Regionale Lehrerfortbildung sowie den Schulentwicklungskoordinatoren zusammen, im Bereich der Grund-, Mittel- und Förderschule auch mit den Fachberaterinnen und Fachberatern IT.
3Die Fortbildungen und Informationsveranstaltungen werden entweder von den Beraterinnen und Beratern digitale Bildung (in Rücksprache mit der zuständigen Dienststelle) selbst initiiert oder finden auf Einladung von Schulen und Institutionen statt. 4Bei großen Einzugsbereichen soll sich die Fortbildung ggf. auf Veranstaltungen mit Multiplikatoren, z. B. Seminarlehrkräften oder Fortbildungsplanern, konzentrieren.
5Die Beraterinnen und Berater arbeiten schwerpunktmäßig im regionalen Bereich, können aber auch für überregionale Veranstaltungen angefordert werden, etwa wenn sie Fachleute für spezielle Themenbereiche sind. 6In diesem Zusammenhang können sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch eine Expertentätigkeit ausüben, etwa bei der Beratung von Dienststellen oder dem Staatsministerium.
7Sie nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben im schulnahen außerschulischen Bereich wahr.

4.  

1Die Verzahnung medienpädagogischer und informationstechnischer Fragestellungen erfordert eine enge Kooperation zwischen den Beraterinnen und Beratern digitale Bildung. 2Sie gelten als Ansprechpartner sowohl für Lehrkräfte mit geringen Vorerfahrungen als auch für Lehrkräfte mit umfangreichem Vorwissen im Medienbereich und erfüllen die in Nr. 3 genannten Aufgaben – jeweils bezogen auf die von ihnen vertretene Schulart und inhaltliche Schwerpunktsetzung – in folgenden Themengebieten:

4.1  

Medienpädagogische Beraterinnen und Berater digitale Bildung:
Beratungsschwerpunkt Medienpädagogik von Jugendmedienschutz und Präventionsmaßnahmen bis zu Mediendidaktik und rechtlichen Rahmenbedingungen der unterrichtlichen Umsetzung, an der Grund- und Mittelschule bedingt durch das Klassenlehrerprinzip auch einschließlich fachlicher und fachdidaktischer Fragestellungen.
Vermittlung medienpädagogischer Kenntnisse und Kompetenzen.
Information über aktuelle, die Schulen und die Erziehungsberechtigten betreffende Fragen des Jugendmedienschutzes und Bereitstellung von passendem Beratungsmaterial (ggf. auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Jugendarbeit).
Auswahl und Vorstellung geeigneter Bildungssoftware (ggf. auch fachbezogen).
Beratung zu digitaler Bildung vor allem für Schulen und Eltern.

4.2  

Informationstechnische Beraterinnen und Berater digitale Bildung:
Beratungsschwerpunkt Informationstechnik von pädagogisch wie didaktisch und wirtschaftlich angemessener IT-Ausstattung bis zu rechtlichen Rahmenbedingungen im Kontext der Mediennutzung in Schulen.
Vermittlung informationstechnischer und mediendidaktischer Kenntnisse und Kompetenzen.
Information über aktuelle technische Entwicklungen und Neuerungen im Bereich schulischer IT-Infrastrukturen (ggf. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sachaufwandsträgern).
Auswahl und Vorstellung geeigneter digitaler Technologien für den Einsatz in der Schule (ggf. auch fachbezogen).
Beratung zu digitaler Bildung vor allem für Schulen und Sachaufwandsträger.

5.  

1Im Bereich der Grund- und Mittelschulen sind die Beraterinnen und Berater digitale Bildung dem jeweiligen Schulamt zugeordnet, im Bereich der Förderschule und der beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen) den Regierungen und im Bereich der Realschulen, der Gymnasien und der Fachoberschulen und Berufsoberschulen den Ministerialbeauftragten.
2Zudem sind den Regierungen Beraterinnen und Berater digitale Bildung aus dem Grund- und Mittelschulbereich mit einem Schwerpunkt auf fachliche Unterstützung beim Vollzug der Förderprogramme sowie zur Koordinierung der Beraterinnen und Berater digitale Bildung auf der Ebene der Schulämter zugeordnet.

6.  

1Die Fortbildung, fachliche Betreuung und Koordinierung der fachlichen Zusammenarbeit der Beraterinnen und Berater digitale Bildung obliegt der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen.
2Auf regionaler Ebene findet nach Möglichkeit und Bedarf eine Kooperation der Beraterinnen und Berater digitale Bildung mit den kommunalen Medienzentren statt. 3Nach Bedarf können die Beraterinnen und Berater auch den Kontakt zu weiteren Institutionen suchen, die auf dem Gebiet der Medienpädagogik tätig sind, etwa dem FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, der Stiftung Medienpädagogik Bayern oder dem JFF Institut für Medienpädagogik in Forschung und Praxis.

7.  

1Die Beraterinnen und Berater digitale Bildung legen eine schriftliche Jahresplanung vor. 2Sie evaluieren ihre Tätigkeit und berichten darüber jeweils bis zum 31. Juli eines Jahres den zuständigen Stellen.

8.  

Die Ausschreibung der Stellen erfolgt durch die gem. Nr. 5 zuständigen Dienststellen (die Regierungen bzw. die Ministerialbeauftragten).

9.  

1Voraussetzung für die Bestellung zur Beraterin oder zum Berater digitale Bildung sind

9.1  

die Lehramtsbefähigung für die jeweilige Schulart sowie die unbefristete Beschäftigung im Schuldienst im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus,

9.2  

der Nachweis über das erfolgreiche Bestehen des Erweiterungsstudiums Medienpädagogik (für eine dauerhafte Bestellung) oder der Nachweis über die Vorbereitung des Examens bzw. adäquate Vorkenntnisse (Bestellung für die Dauer eines Jahres),

9.3  

eine Qualifizierung im Bereich Schulentwicklung (für eine dauerhafte Bestellung),

9.4  

eine Qualifizierung im Bereich SCHULNETZ, welche die IT-Beratung umfasst (für eine dauerhafte Bestellung).
2Für den Informationstechnischen Berater digitale Bildung kann von den unter Nrn. 9.2 bis 9.4 genannten Voraussetzungen im Einvernehmen mit der Schulabteilung und der für die digitale Transformation an Schulen zuständigen Abteilung in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern die fachliche Qualifikation durch gleichwertige andere Qualifikationen nachgewiesen werden kann. 3Ungeachtet dessen wird erwartet, dass diese Bewerberinnen und Bewerber aber die entsprechenden Fort- und Weiterbildungslehrgänge zur Schulentwicklung bzw. zur Medienpädagogik der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen besuchen.

10.  

1Die Übertragung der Aufgabe erfolgt zunächst in jedem Fall zur Bewährung für die Dauer eines Jahres. 2Im Anschluss kann die Aufgabe der Beraterin bzw. des Beraters digitale Bildung auf Dauer übertragen werden, sofern die dazu notwendigen Voraussetzungen nach Nr. 9 erfüllt sind sowie eine Bewährungsfeststellung der gem. Nr. 5 zuständigen Dienststelle und das Einverständnis des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorliegen. 3Andernfalls kommt eine Aufgabenübertragung für ein weiteres Jahr in Betracht.

11.  

1Für die Tätigkeit werden Anrechnungsstunden sowie ggf. eine Stellenzulage nach den Vorgaben der jeweiligen Schulart gewährt. 2Je Beraterin bzw. Berater digitale Bildung ist dabei ein Sockel von mindestens sechs Anrechnungsstunden nicht zu unterschreiten. 3Die Aufteilung der Anrechnungsstunden schlagen die Ministerialbeauftragten dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor. 4Die Billigung obliegt dem Staatsministerium. 5Die Personal verwaltenden Regierungen legen ihre jeweilige Aufteilung sowohl für den Bereich der Schulämter wie auch bei den Regierungen selbst unmittelbar nach der Verteilung dem Staatsministerium vor.

12.  

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Medienpädagogisch-informationstechnischen Beratung in Bayern vom 26. Juni 2007 (KWMBl. I S. 282, StAnz. Nr. 32) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor