Inhalt
1.
Antragsberechtigung
1.1
Lehrpersonalzuschuss für kommunale Schulen
Nach Art. 18 BaySchFG gewährt der Staat kommunalen Trägern zum Lehrpersonalaufwand der nachstehend genannten beruflichen Schulen einen Lehrpersonalzuschuss:
Berufsschulen
Berufsfachschulen
Wirtschaftsschulen
Fachschulen
Fachoberschulen
Berufsoberschulen
Fachakademien
Für eine Berufsfachschule wird ein Zuschuss nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 4 BaySchFG, für eine Fachschule nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 5 BaySchFG gewährt.
1.2
Betriebszuschuss für staatlich anerkannte Schulen
Nach Art. 41 BaySchFG erhalten private Träger zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter beruflicher Schulen in entsprechender Anwendung des Art. 18 BaySchFG einen Zuschuss (Betriebszuschuss).
Für eine Heimberufsschule wird ein Zuschuss nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 4 BaySchFG, für eine Berufsfachschule nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 2 BaySchFG und für eine Fachschule nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 3 BaySchFG gewährt.
1.3
Zuschuss für staatlich genehmigte Ersatzschulen
Nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erhalten private Träger zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich genehmigter Ersatzschulen einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 41 BaySchFG, wenn die berufliche Schule mindestens drei Schuljahre betrieben wird, der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist und keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.
Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erhalten private Träger staatlich genehmigter Ersatzschulen Betriebszuschüsse nach Art. 41 BaySchFG wie private Träger staatlich anerkannter Schulen, wenn
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die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist,
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Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schüler, die den letzten Ausbildungsabschnitt der in Art. 41 genannten Schularten besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
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die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt,
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die Schule mindestens drei Schuljahre betrieben wird,
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der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist und
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keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.
1.4
Staatliche Förderung nach Art. 41 und 45 BaySchFG wird nur für Schulen gewährt, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 BaySchFG), soweit diese Förderung die durch Schulgeldeinnahmen und staatliche Zuschüsse für Lernmittelfreiheit nicht gedeckten Kosten des Schulbetriebs nicht übersteigt.