Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005

4. Einrichtung von Schulwegdiensten

Die Einrichtung von Schulwegdiensten kann die Gefahren auf dem Schulweg wesentlich mindern. Den Schulwegdienst nehmen wahr

4.1 

Schülerlotsen (Schüler) und Schulweghelfer (Erwachsene)
Schülerlotsen und Schulweghelfer verstärken die Sicherheit der Kinder auf dem Schulweg. Sie sollen Kinder vom unachtsamen Überschreiten der Fahrbahn abhalten und das gemeinsame Überqueren der Straße sichern. Sie verdeutlichen auch die besonderen Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer gegenüber Kindern (§ 3 Abs. 2 a StVO).
Schülerlotsen und Schulweghelfer werden eingesetzt
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an Fußgängerüberwegen
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an ampelgeregelten Fußgängerfurten
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an nach Anlage 17 der Bekanntmachung zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung vom 9. August 1991 (AllMBl S. 650) sowie Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 668) gekennzeichneten Übergängen.

4.2 

Schulbuslotsen (Schüler) und Schulbusbegleiter (Erwachsene)
Schulbuslotsen und Schulbusbegleiter übernehmen die Betreuung der Kinder an (Schul-)-Bushaltestellen und in (Schul-)Bussen. Sie sorgen für geordnetes Ein- und Aussteigen an der (Schul-)Bushaltestelle und für Ordnung während der (Schul-)Busfahrt.
Schulbuslotsen und Schulbusbegleiter werden eingesetzt an stark frequentierten (Schul-)-Bushaltestellen sowie in Schulbussen und Kraftomnibussen des örtlichen Linienverkehrs, sofern diese an bestimmten Zeiten überwiegend von Schülern benützt werden. Bei der Schülerbeförderung mit Kleinbussen ist der Einsatz von Schulbuslotsen und Schulbusbegleitern nicht erforderlich.
Die Mitarbeiter der Schulwegdienste haben keine polizeilichen Befugnisse.

4.3 

Grundsätze
Die Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus empfehlen den Kommunen den Einsatz von Schülerlotsen und Schulweghelfern und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung den Einsatz von Schulbuslotsen und Schulbusbegleitern.
Für die Einrichtung und den Einsatz der Schulwegdienste gelten die folgenden Grundsätze:

4.3.1 

Die Schulwegdienste werden von den Kommunen und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit eingerichtet. Mehrere Kommunen oder Aufgabenträger für die Schülerbeförderung können einen gemeinsamen Schulwegdienst einrichten. Vor Einrichtung eines Schulwegdienstes sind die Schule, der Elternbeirat, der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte, die Polizei und die örtliche Verkehrswacht zu hören. Die Landesverkehrswacht Bayern e. V. und die örtlichen Verkehrswachten werden die Kommunen bzw. Aufgabenträger unterstützen und, soweit möglich, die erforderlichen Ausrüstungen zu Verfügung stellen.

4.3.2 

Schüler können im Schulwegdienst nur eingesetzt werden, wenn sie sich freiwillig zur Verfügung stellen, mindestens 13 Jahre alt sind ‑ ausnahmsweise 12 Jahre z.B. bei Teilhauptschulen I ‑, persönlich für den Schulwegdienst geeignet sind und eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Benennung von geeigneten Schülern erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit den Klassenleitern und dem Verkehrslehrer.

4.3.3 

Für die freiwillige Mitarbeit als Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter sollen auch geeignete Erwachsene gewonnen werden. Jede Schule sollte eigeninitiativ ebenfalls um die Gewinnung von Schulwegdiensten besorgt zu sein.

4.3.4 

Die Personen der Schulwegdienste werden durch die Polizei ausgebildet, eingewiesen, fortgebildet und betreut. Diese Aufgaben übernehmen die Verkehrserzieher der Polizei.
Die Landesverkehrswacht und die örtlichen Verkehrswachten unterstützen dabei die Verkehrserzieher der Polizei, führen jährlich einen Schülerlotsenwettbewerb durch und würdigen die ehrenamtliche Tätigkeit in eigenen Veranstaltungen.
Ausbildung, Einweisung und Fortbildung der Schülerlotsen und der Schulbuslotsen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt, wobei die theoretische und praktische Ausbildung der Schulwegdienste im Regelfall wenigstens 12 Unterrichtsstunden betragen soll. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Die Dauer der Ausbildung ist weiter abhängig von den Vorkenntnissen sowie der Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit der zu Unterrichtenden.
Grundlage der Ausbildung ist das Ausbildungsprogramm für Schulwegdienste. Jeder ausgebildeten Person wird ein Schulweg-Pass ausgehändigt, in dem das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, die Ausbildung, der zugeteilte Einsatzort und die Einsatzzeiten enthalten sind.

4.3.5 

Die im Schulwegdienst eingesetzten Personen genießen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 SGB VII. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind:
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der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV), Ungererstraße 71, 80791 München
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die Landeshauptstadt München, Unfallkasse München (UKM), Abteilung Prävention, Müllerstraße 3, 80469 München
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die Bayerische Landesunfallkasse (Bay. LUK), Ungererstraße 71, 80791 München.

4.3.6 

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zum Ersatz von Schäden, die durch Schülerlotsen und Schulweghelfer verursacht werden, wird den Kommunen empfohlen. Eine Haftung der Gemeinden und der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung und den Schulweghelferdienst ergibt sich aus Art. 34 GG, Art. 97 BV.