Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005

2. Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule – Sicher nach Hause “

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule – Sicher nach Hause “ Veranstaltungen durch, die dem Anliegen der verstärkten Schulwegsicherung Rechnung tragen.
Schulwegsicherung ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die sich allen Verantwortlichen stellt. Die Eltern, die Schule, die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei müssen durch Verkehrserziehung der Kinder, durch straßenbauliche Maßnahmen, durch sinnvolle verkehrsrechtliche Anordnungen und durch die Verkehrsüberwachung ihren spezifischen Beitrag zum sicheren Schulweg leisten.
Die Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule – Sicher nach Hause “ führt jährlich Aktionen durch, die der Sicherheit der Schüler, aber auch der Minderung der Gefahren auf dem Schulweg dienen.
Zeitliche Schwerpunkte dieser Aktionen sind:
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die Schuleinschreibung,
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der Schulbeginn.
Zielgruppen sind insbesondere die Schüler der Grundschule und deren Eltern sowie alle Verkehrsteilnehmer, die zu besonderer Rücksichtnahme aufgefordert werden. Der Erfolg aller Maßnahmen ist weitgehend abhängig vom Engagement der Schulleiter und der Lehrkräfte.

2.1 

Die Regierungen, die Staatlichen Schulämter und die Leiter der Volksschulen und der Förderschulen werden gebeten, die Gemeinschaftsaktion tatkräftig zu unterstützen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die von der Gemeinschaftsaktion übersandten Informationen und Materialien anlässlich der Schuleinschreibung an die Eltern weitergereicht werden, um diese auf die Gefährdung ihrer Kinder auf dem Schulweg aufmerksam zu machen und ihnen Hilfe zu geben, diesen Gefahren zu begegnen. Die Landesverkehrswacht Bayern e. V. und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. (ADAC) stellen ebenfalls Materialien zur Verfügung, die sich zur Verteilung an die Eltern eignen. Die bayerischen Unfallversicherungsträger informieren mit einer eigenen Broschüre über bewährte Maßnahmen zur Unfallverhütung und über den Umfang der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.
Die für die Verteilung bestimmten Merkblätter zur Schuleinschreibung und zum Schulbeginn sind für Erziehung und Unterricht förderlich. Sie werden jeweils vorab inhaltlich mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus abgestimmt.

2.2 

Die Ausstattung der Schulanfänger mit gelben Mützen, anderer Sicherheitskleidung oder die Sicherheit unterstützenden Gegenständen dient der Fürsorge für Gesundheit und Leben der Schulanfänger. Die Leiter der Volksschulen und der Förderschulen werden ersucht, die örtlichen Verkehrswachtorganisationen dabei zu unterstützen. Dies fällt, wenn es nicht mit geschäftlicher Werbung verbunden ist, nicht unter das Verbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.

2.3 

Rechtzeitig vor Schuljahresende übersendet die Gemeinschaftsaktion allen Staatlichen Schulämtern Plakate mit dem Aufdruck „Sicher zur Schule – Sicher nach Hause “, die an die Grundschulen weiterzuleiten sind. Diese Plakate sollen in allen Schulhäusern in der Zeit vom Schulbeginn bis Ende Oktober ausgehängt werden.

2.4 

Für eine unfallfreie Beförderung der Schüler mit Schulbussen ist es hilfreich, das Verhalten insbesondere der Schulanfänger, aber auch der Schüler der weiteren Jahrgangsstufen an Schulbushaltestellen, beim Einsteigen, im Bus und beim Aussteigen zu üben. Hierzu stellt die Gemeinschaftsaktion das Medienpaket „Guten Morgen, Busfahrer “ für die Unterrichtspraxis zur Verfügung.

2.5 

Im Rahmen der Informationsveranstaltungen für die Verkehrslehrer und Sicherheitsbeauftragten, zu denen die Fachberater für Verkehrserziehung mindestens einmal jährlich einladen, können auch Vertreter der Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule - Sicher nach Hause “, Vertreter der örtlichen Verkehrswachtorganisationen sowie Verkehrserzieher der Polizei eingeladen werden, um über deren Aktionen, Medien und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der Schüler zu informieren. Diese Informationsveranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen im Sinn des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG; sie sollen außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt werden.