Inhalt
2.
Verfahren zur Anzeige von MODUS-Maßnahmen
2.1
Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, dem Staatsministerium schriftlich jede Weiterentwicklungsmaßnahme bis spätestens zum 1. Juni vor Beginn des Schuljahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll, anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind Inhalt, Ziel und Dauer der Maßnahme anzuführen, ggf. die Vorschriften der Schulordnung zu benennen, von denen abgewichen werden soll, sowie ein Konzept zur internen Evaluierung der Maßnahme festzulegen.
2.2
Sollte eine Maßnahme ungeeignet sein, kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Rahmen der Schulaufsicht die Durchführung dieser Maßnahme untersagen.