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Verfahren zur Erlangung des MODUS-Status

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 27. Oktober 2008, Az. III.1-5 S 4200.4-6.79 525

(KWMBl. S. 434)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über das Verfahren zur Erlangung des MODUS-Status vom 27. Oktober 2008 (KWMBl. S. 434), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 448) geändert worden ist

Gemäß Art. 82 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen kann das Staatsministerium zur Verbesserung der Qualität von Unterricht und Erziehung einer Schule den Status einer MODUS-Schule zuerkennen, wenn ihre Eignung hierfür nach einer externen Evaluation festgestellt worden ist. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt hierzu Folgendes fest:

1. Zuerkennung des MODUS-Status

1.1 

Das Evaluationsteam führt die externe Evaluation mit den dafür vorgesehenen Instrumenten und Methoden durch und fasst die Ergebnisse im Abschlussbericht über die externe Evaluation zusammen. Zusätzlich überträgt das Evaluationsteam die in den Anforderungen erzielten Ergebnisse in den MODUS-Bogen (Anlage 1) und stellt fest, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine MODUS-Empfehlung erfüllt sind. Kriterien für die MODUS-Empfehlung sind das Erreichen einer im MODUS-Bogen festgesetzten Mindestpunktzahl pro Modul sowie die Bewertung mit mindestens „Angemessener Praxis“ in allen Anforderungen.

1.2 

Im Bereich „MODUS-Empfehlung“ des Abschlussberichts der externen Evaluation wird das Ergebnis festgehalten, das auf der Grundlage des MODUS-Bogens ermittelt wurde. Das Evaluationsteam weist die Schule auf die Möglichkeit der Antragsstellung zum Erwerb des MODUS-Status hin. Die Schule kann mit einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Evaluationsberichts einen begründeten Antrag (Anlage 2) auf Verleihung des MODUS-Status beim Staatsministerium stellen. In der Begründung sind die mit der Schulaufsicht abgeschlossenen Zielvereinbarungen enthalten, die einen MODUS-Charakter der Schule rechtfertigen.

1.3 

Die Antragstellung setzt eine innerschulische Entscheidungsfindung voraus. Diese hat die Schulleiterin oder der Schulleiter herbeizuführen, indem sie/er die Mitglieder der Schulgemeinschaft in der für die jeweilige Schulart im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie in den Schulordnungen vorgeschriebenen Weise beteiligt und das Benehmen (bei staatlichen Schulen) bzw. das Einvernehmen (bei kommunalen Schulen) mit dem Aufwandsträger herstellt.

1.4 

Das Staatsministerium fordert nach Eingang des begründeten Antrags bei der Qualitätsagentur als Abteilung im Bayerischen Landesamt für Schule den Evaluationsbericht mit dem zugehörigen MODUS-Bogen an. Besteht das Schulleitungsteam aus weniger als drei Personen, ist stets die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen für die Weitergabe dieser Daten an das Staatsministerium erforderlich.

1.5 

Das Staatsministerium entscheidet anhand des Evaluationsberichts, des MODUS-Bogens und des begründeten Antrags der Schule über die Vergabe des MODUS-Status und verleiht diesen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ein Anspruch auf Zuerkennung besteht nicht.

1.6 

Der Status kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Schule im Rahmen einer erneuten externen Evaluation nach dem beschriebenen Verfahren entsprechende Evaluationsergebnisse erzielt (siehe Punkt 1.1). Hierfür ist nach der Durchführung der externen Evaluation eine schriftliche Antragstellung der Schule beim Staatsministerium erforderlich.

1.7 

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann im Rahmen der Schulaufsicht den Status der MODUS-Schule aberkennen, wenn gewährte Freiräume die Qualität schulischer Arbeit beeinträchtigen bzw. die Gefahr besteht, dass die Maßgaben des Art. 82 Abs. 1 BayEUG missachtet werden.

2. Verfahren zur Anzeige von MODUS-Maßnahmen

2.1 

Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, dem Staatsministerium schriftlich jede Weiterentwicklungsmaßnahme bis spätestens zum 1. Juni vor Beginn des Schuljahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll, anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind Inhalt, Ziel und Dauer der Maßnahme anzuführen, ggf. die Vorschriften der Schulordnung zu benennen, von denen abgewichen werden soll, sowie ein Konzept zur internen Evaluierung der Maßnahme festzulegen.

2.2 

Sollte eine Maßnahme ungeeignet sein, kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Rahmen der Schulaufsicht die Durchführung dieser Maßnahme untersagen.

3. Geltungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für alle staatlichen und kommunalen Schulen.

4. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Erhard
Ministerialdirektor