Inhalt
1.
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
1.1
Bei einem gebundenen Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung müssen alle der im Folgenden genannten Kriterien erfüllt sein:
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Bereitstellung eines ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebots mit einem durchgehend strukturierten Aufenthalt an der Schule bis grundsätzlich 16.00 Uhr an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche, das für die Schülerinnen und Schüler an allen vier Wochentagen verpflichtend ist,
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konzeptioneller Zusammenhang zwischen den vormittäglichen und nachmittäglichen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler,
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Erteilung des Unterrichts in einer eigenen Ganztagsklasse in rhythmisierter Form grundsätzlich im Klassenverbund,
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Organisation und Durchführung des Bildungs- und Betreuungsangebots unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung (Art. 57 Abs. 2 BayEUG).
1.2
1Bei einem gebundenen Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung muss in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 das ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebot auch an einem weiteren Wochentag bis grundsätzlich 16.00 Uhr (fünfter Wochentag) bereitgestellt werden. 2Die Inanspruchnahme des fünften Wochentags ist freiwillig. 3Die Teilnahme ist nach Anmeldung durch die Erziehungsberechtigen verpflichtend. 4Die pädagogische Ausgestaltung des fünften Wochentags kann klassen- und jahrgangsübergreifend organisiert werden. 5Die Verpflichtung zur Bereitstellung des fünften Wochentags, die damit verbundenen Folgeregelungen dieser Bekanntmachung und die Nr. 2.1.2.1 Satz 5 sowie Nr. 3.1.2.1 Satz 5 gelten erstmalig zum Schuljahr 2026/2027 für die Jahrgangsstufe 1, zum Schuljahr 2027/2028 für die Jahrgangsstufen 1 und 2, zum Schuljahr 2028/2029 für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 und zum Schuljahr 2029/2030 für alle Jahrgangsstufen 1 bis 4.
1.3
Horte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine gebundenen Ganztagsangebote im Sinne dieser Bekanntmachung.
1.4
1Ein gebundenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG an
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Grundschulen,
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Mittelschulen,
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Realschulen,
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Gymnasien,
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Wirtschaftsschulen,
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den entsprechenden Förderschulen sowie
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den sonstigen allgemeinbildenden Schulen
in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, den Abschlussklassen der zweistufigen Wirtschaftsschule, den Vorklassen der vierstufigen Wirtschaftsschule oder den Vorbereitungsklassen der Mittelschule eingerichtet werden.
2Um dem Unterstützungsbedarf von Schülerinnen und Schülern mit (drohender) Behinderung Rechnung zu tragen, können gebundene Ganztagsangebote mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder der Eingliederungshilfe nach SGB IX ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. 3Angebote der Heilpädagogischen Tagesstätten sollen nicht durch gebundene Ganztagsangebote ersetzt werden.