Inhalt

Text gilt ab: 23.12.2020

4. Einzelthemen

4.1 Rahmenbedingungen der Beschäftigung, Beschäftigung an mehreren Schulen

1Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen unterstehen gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayEUG als pädagogisches Personal der staatlichen Schulaufsicht. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter gemäß Art. 57 Abs. 2 BayEUG, § 2 Abs. 1 BaySchO; für die Dienstaufsicht gelten die Regelungen für Lehrkräfte entsprechend.
3Der zeitliche Einsatz eines Schulsozialpädagogen bzw. einer Schulsozialpädagogin wird im Arbeitsvertrag geregelt.
4Die Regierungen bzw. das Landesamt für Schule teilen in ihrer Funktion als Einstellungsbehörden dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus halbjährlich zum 1. Oktober und 1. April die Namen und Einsatzschulen der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen mit. 5Änderungen sind zeitnah anzuzeigen.

4.2 Erreichbarkeit

1Es wird empfohlen, dass die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen in Absprache mit der Schulleitung festgelegte Zeiten der Erreichbarkeit in geeigneter Weise an der Schule bekannt machen.
2Für die Durchführung der Präventionsarbeit sowie deren Vorbereitung stellen die Schulen den Schulsozialpädagogen und Schulsozialpädagoginnen im Rahmen des bestehenden Raumangebots einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung.

4.3 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

1Nach § 3 Abs. 2 TV-L besteht die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht. 2Darüber hinaus kann die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ggf. sogar strafrechtliche Relevanz erlangen. 3Bei Amtsträgern sind hier insbesondere diese Straftatbestände zu beachten:
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3 StGB),
Verletzung des Privatgeheimnisses (§ 203 Abs. 2, 4, 5 StGB),
Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB),
Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB).
4Eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung der diesbezüglichen Obliegenheiten erfolgt im Rahmen des Abschlusses des Arbeitsvertrags als Schulsozialpädagogin bzw. Schulsozialpädagoge. 5Eine besondere innerbehördliche Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Schulleitung als dienstvorgesetzter Stelle besteht nicht. 6Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht für Lehrkräfte, insbesondere auch § 14 LDO, entsprechend, sofern hier nichts anderes bestimmt ist.
7Die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen sind in Anwendung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes vom 23. September 2014 (KWMBl. S. 207) verpflichtet, unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter zu unterrichten, sobald ihnen konkrete Tatsachen bekannt werden, die auf das Vorliegen von Straftaten im Sinne von Nr. 4.1 oder Nr. 4.2 hindeuten.
8Die Schule ist verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen. 9Die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. 10Soweit es zur Erfüllung der ihnen durch Art. 60 Abs. 3 BayEUG zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen die erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere BayEUG, BayDSG, DSGVO) verarbeiten. 11§ 14a LDO gilt entsprechend.

4.4 Aufsichtspflicht

1Im Rahmen der gruppenbezogenen Präventionsarbeit wirken die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule mit. 2Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht trägt die Schulleitung. 3Sofern die Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine durchgehende Aufsicht getroffen hat und sie oder eine Lehrkraft jederzeit erreichbar ist, ist ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit einer Lehrkraft während der Durchführung der gruppenbezogenen Prävention nicht zwingend erforderlich.

4.5 Fortbildung

Für die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen wird zur Ergänzung und Aktualisierung ihrer Qualifikation ein staatliches Fortbildungsangebot bereitgestellt.

4.6 Dienstbesprechungen

1Die Konferenzen der Schulaufsicht organisieren schulartübergreifende Dienstbesprechungen zum dienstlichen und fachlichen Austausch. 2Sie unterstützen auch die Organisation von Netzwerktreffen in ihrer Region.