Inhalt

Text gilt ab: 23.12.2020

2. Aufgaben und Einsatzbereiche

1Die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen unterstützen die Erziehungsarbeit gemäß Art. 60 Abs. 3 BayEUG durch klassen- und gruppenbezogene Präventionsmaßnahmen, die sich grundsätzlich an alle Schülerinnen und Schüler richten, und unterstützen die Lehrkräfte bei der Wertebildung. 2Durch die gruppenbezogene Arbeit grenzt sich die Schulsozialpädagogik von der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) im Sinne des § 13 SGB VIII mit deren Schwerpunkt der Einzelfallintervention als auch von der Schulberatung im Sinne des Art. 78 BayEUG ab.
3Zu den Kernaufgaben der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen gehören:
Gewalt- und Mobbingprävention,
Werte- und Persönlichkeitsbildung.
4Insbesondere bei den folgenden Handlungsfeldern können sie nach den jeweiligen schulischen Erfordernissen einbezogen werden:
Prävention sexuellen Missbrauchs,
Förderung der Gesundheit und Suchtprävention,
Förderung von Partizipation und Demokratie,
Förderung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund.
5Der Einsatz der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen erstreckt sich dabei auf die
Konzeption und Durchführung von Kurseinheiten für Schülerinnen und Schüler mit Methoden der Gewalt-, Mobbing- und Missbrauchsprävention, der interkulturellen Arbeit, der Erlebnispädagogik und der Medienerziehung,
Mitwirkung bei Projekttagen, bei schulinternen Fortbildungen und Pädagogischen Tagen für Lehrkräfte sowie bei Veranstaltungen für Eltern,
Teilnahme als Begleitperson an Schülerfahrten, vgl. Nr. 4 der „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010, Az. II.1-5S4432-6.61 208.
6Dieser Einsatz erfolgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Schule.
7Falls im Anschluss an gruppenbezogene Angebote der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen Nachgespräche erforderlich werden, kann dies der Abrundung der Präventionsarbeit dienen. 8Ist eine weitergehende Intervention oder individuelle Beratung erforderlich, fällt dies gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Schulberatung in Bayern vom 29. Oktober 2001 (KWMBl. I S. 454, StAnz. Nr. 47), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. August 2019 (BayMBl. Nr. 316) geändert worden ist, in den Aufgabenbereich der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte. 9Eine konkrete Unterstützung erfolgt dann je nach Zuständigkeit durch Klassenlehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Beratungslehrkräfte, Verbindungslehrkräfte, Förderlehrkräfte, Mobile Sonderpädagogische Dienste oder anderes pädagogisches Personal.
10Ein Einsatz von Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen im Rahmen schulischer Ganztagsangebote ist zulässig.