Inhalt

Text gilt ab: 26.03.2021

3. Gebundene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

3.1 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1.1 

1Die Schulträger von kommunalen Schulen sowie von staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft können staatliche Zuwendungen für den Personalaufwand gebundener Ganztagsangebote in Form eines einzelnen Ganztagsklassenzuges (gebundener Ganztagszug) für alle Jahrgangsstufen gemäß Nr. 3.2.1 oder für bestimmte Jahrgangsstufen der Schule gemäß Nr. 3.1.4 oder für einzelne Ganztagsklassen beantragen. 2Ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. 3Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 4Eine zusätzliche Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) erfolgt insoweit nicht.

3.1.2 

Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das gebundene Ganztagsangebot jeweils die Vorgaben der Nr. 1. sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:

3.1.2.1 

1Das gebundene Ganztagsangebot gewährleistet ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen einer Unterrichtswoche mit einer Unterrichts- und Betreuungszeit von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Kernzeit). 2In begründeten Einzelfällen (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeit bereits ab 15.30 Uhr enden. 3Bei einem gebundenen Ganztagsangebot mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr liegt das regelmäßige Ende des gebundenen Ganztagsangebots unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden dann entsprechend vor bzw. nach 16.00 Uhr.

3.1.2.2 

1Das gebundene Ganztagsangebot beinhaltet eine tägliche Mittagsverpflegung. 2Die Betreuung und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagszeit ist schulische Aufgabe.

3.1.2.3 

1Das gebundene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt. 2Inhalt und Durchführung des gebundenen Ganztagsangebots als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts entsprechen den für Schulen in freier Trägerschaft geltenden allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen. 3Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist auch im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.

3.1.2.4 

1Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung, ggf. im Benehmen mit dem Elternbeirat bzw. Schulforum, erarbeitetes pädagogisches Konzept für die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. 2Das pädagogische Konzept muss dabei insbesondere folgende Inhalte und Gestaltungselemente berücksichtigen:
Angebote und Maßnahmen zur individuellen schulischen Förderung
Intensivierungs-, Lern-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungseinheiten als Alternative zu schriftlichen Hausaufgaben
Angebote und Maßnahmen zur Vermittlung und Verbesserung sozialer und personaler Kompetenzen
Förderung individueller Neigungen und Begabungen und Erziehung zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
3Im Rahmen der individuellen Förderung soll bedarfsgerecht ein besonderer Schwerpunkt auf einer nachhaltigen Sprachförderung der Schülerinnen und Schüler liegen. 4Daneben soll das pädagogische Konzept zusätzliche Schwerpunkte entsprechend dem jeweiligen Schulprofil sowie den besonderen Möglichkeiten oder Bedürfnissen an der jeweiligen Schule und in der jeweiligen Schulart enthalten (z. B. Sport, musische, ästhetische und künstlerische Bildung, Inklusion, Berufsorientierung, Gesundheitserziehung).

3.1.2.5 

1Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt als Organisationsprinzip eine rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung zugrunde, die sich im pädagogischen Konzept und den jeweiligen Stundenplänen der gebundenen Ganztagsklassen niederschlagen muss. 2Rhythmisierung setzt dabei voraus, dass im Rahmen der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten an der Schule ein zeitlich ausgewogener Wechsel zwischen Phasen der Anstrengung und der Erholung, der Bewegung und der Ruhe, der kognitiven und der praktischen Leistungen sowie zwischen unterschiedlichen Lehr- und Lernformen und Methoden stattfindet. 3Hierzu sind die Durchführung von Unterricht gemäß Stundentafel sowie eine Verwendung zusätzlicher Lehrerwochenstunden auch am Nachmittag vorzusehen.
4Die Basisstandards gemäß dem Qualitätsrahmen für gebundene Ganztagsschulen (vgl. Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils geltenden Fassung) sind einzuhalten.

3.1.3 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen gem. Nr. 3.1.2 bestätigt die jeweilige Regierung in einem Schreiben gegenüber dem Schulträger.

3.1.4 

1Zuwendungen für gebundene Ganztagsangebote können durch den Schulträger beantragt und nach Maßgabe von Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.2 bewilligt werden an
a)
Grundschulen, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder nur für die Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie in jahrgangsgemischter Form oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
b)
Mittelschulen, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 7a Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, im Regelfall für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder mit gesondertem Antrag für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen bzw. Vorbereitungsklassen oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen bzw. ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
c)
Förderschulen
in der Grundschulstufe für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 (inkl. Jahrgangsstufe 1A) oder nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4,
in der Mittelschulstufe für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder mit gesondertem Antrag für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen oder im Einzelfall für eine geringere Zahl von Jahrgangsstufen oder
in jahrgangsgemischter Form sowie
ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
d)
Realschulen und an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
e)
Gymnasien, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen der genannten Jahrgangsstufen,
f)
Wirtschaftsschulen und an Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, in der Vorklasse der vierstufigen Wirtschaftsschule, in der Jahrgangsstufe 7 bis 10 bzw. Abschlussklassen der zweistufigen Wirtschaftsschule oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen.

3.1.5 

1Im Übrigen liegen die Organisation und inhaltliche Ausgestaltung des gebundenen Ganztagsangebots sowie der Abschluss von Verträgen bzw. von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften in der Verantwortung der Schulleitung und des Schulträgers. 2Der Schulträger kann im Einzelfall auch eine Zuwendung für ein von Nr. 3.1.4 abweichendes Ganztagsangebot beantragen.

3.1.6 

1Für die Bemessung der Anzahl der förderfähigen gebundenen Ganztagsklassen nach Nr. 3.1.4 gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 13 Schülerinnen bzw. Schülern pro Klasse. 2Bei Förderschulen bestimmt sich die Mindesteilnehmerzahl nach den für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen für die Klassenbildung. 3Bei Grundschulen bemisst sich die Förderung auf Grundlage der KIassenbildungsrichtlinien für staatliche Schulen.

3.1.7 

Wird die Mindestteilnehmerzahl von mehreren gebundenen Ganztagsklassen an einer Schule nicht erreicht, so werden für diese Klassen zur Bestimmung der zu gewährenden Zuwendungen jahrgangsstufenübergreifend fiktive förderfähige Klassen anhand folgender Tabelle zugrunde gelegt.
Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen
Anzahl der Schüler
Anzahl der förderfähigen
Klassen
von
bis
13
25
1
26
45
2
46
65
3
66
85
4
86
105
5
106
125
6
126
145
7
146
165
8
166
185
9
186
205
10
Förderschulen
Anzahl der Schüler
Anzahl der förderfähigen
Klassen
von
bis
8
15
1
16
31
2
32
47
3
48
63
4
64
79
5
80
95
6
96
111
7
112
127
8
128
143
9
144
159
10

3.2 Aufbau von gebundenen Ganztagszügen

3.2.1 

1In dem Schuljahr, auf das sich die Bewilligung der Zuwendung bezieht, beginnt der Aufbau des Ganztagszuges zunächst mit der Zuwendung für eine gebundene Ganztagsklasse. 2In jedem weiteren Schuljahr kann ohne erneute Antragstellung für jede zusätzlich eingerichtete gebundene Ganztagsklasse eine Zuwendung gewährt werden, bis der Ausbau des gebundenen Ganztagszuges mit Ganztagsklassen im beantragten und bewilligten Umfang erreicht wurde. 3Nach der Bewilligungsentscheidung für Zuwendungen zum Aufbau eines Ganztagszuges bedarf die Erhöhung der Zuwendung für den jährlichen Aufwuchs um eine weitere Klasse bis zum Vollausbau eines Zuges bzw. der entsprechenden Anzahl von Ganztagsklassen keiner erneuten Antragstellung und Bewilligung mehr. 4Die staatliche Stunden- bzw. Mittelausstattung wird dann dem bewilligten und tatsächlich erfolgten Ausbau entsprechend zur Verfügung gestellt. 5Im Einzelfall kann die jeweilige Regierung nach Abstimmung mit dem Staatsministerium Zuwendungen für eine oder mehrere gebundene Ganztagsklassen bewilligen, die in einer oder mehreren Jahrgangsstufen gleichzeitig neu eingerichtet werden (beschleunigter Ausbau).

3.2.2 

1Können nach erfolgreicher Einrichtung und Förderung im Jahr der Beantragung in einem oder in mehreren der folgenden Schuljahre aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in einzelnen oder in allen Jahrgangsstufen keine gebundenen Ganztagsklassen eingerichtet werden, gilt die Zusage auf Bewilligung der Förderung für den gebundenen Ganztagszug bis auf Widerruf unverändert fort, so dass in den folgenden Schuljahren davon weiterhin Gebrauch gemacht werden kann. 2Eine Zuwendung erfolgt für das entsprechende Schuljahr nicht. 3Bei Wiederaufnahme des Ganztagsschulbetriebs ist auf Verlangen der Schulaufsicht erneut ein pädagogisches Konzept vorzulegen. 4Wird im Jahr der Beantragung keine gebundene Ganztagsklasse eingerichtet, ist die Förderung eines gebundenen Ganztagszugs ggf. in den darauffolgenden Schuljahren erneut zu beantragen.

3.2.3 

1Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe mit dem Aufbau des gebundenen Ganztagszuges begonnen wird, wird von Schulleitung und Schulträger getroffen. 2Sie muss sich aus dem jeweiligen Antrag ergeben.

3.3 Personalausstattung und Finanzierung

3.3.1 

1Für eingerichtete gebundene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen sowie staatlich genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß Nr. 3.1.4, die die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 3.1 erfüllen, werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes in Form eines Festbetrages gewährt, der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird.
2Die Zuwendung wird ausschließlich zur Finanzierung der Beschäftigung zusätzlicher pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 3.1 durchführen. 3Die Förderung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. 4Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren getroffen werden. 5Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

3.3.2 

Der durch die Einrichtung und den Betrieb der gebundenen Ganztagsangebote anfallende zusätzliche Sachaufwand ist vom jeweiligen Schulträger zu tragen.

3.3.3 

1Für eingerichtete gebundene Ganztagsangebote an staatlich anerkannten Grundschulen, Mittelschulen sowie genehmigten oder staatlich anerkannten Förderschulen in freier Trägerschaft, die die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 3.1 erfüllen, werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel durch das Staatsministerium bzw. durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes wahlweise eine Zuwendung nach Nr. 3.3.1 oder Lehrerwochenstunden durch Zuordnung staatlicher Lehrkräfte bzw. Förderlehrer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine staatliche Zuwendung in Form eines Festbetrages gemäß Nr. 3.3.4 gewährt. 2Im Falle einer Zuordnung von Lehrerwochenstunden werden je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden, an Mittel- und Förderschulen neun zusätzliche Lehrerwochenstunden zugewiesen.
3Die zusätzlichen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich für den Bedarf der gebundenen Ganztagsklassen und bevorzugt klassenbezogen sowie zur Umsetzung eines rhythmisierten Unterrichtstages, somit auch am Nachmittag, einzusetzen. 4Sie werden grundsätzlich für unterrichtliche, unterrichtsnahe oder pädagogisch geleitete Bildungs- und Fördermaßnahmen (Angebote zur individuellen schulischen Förderung, Intensivierungs-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungsstunden) eingesetzt. 5Bei solchen Angeboten entspricht eine Lehrerwochenstunde einem Einsatz der Lehrkraft im Umfang von 45 Minuten.
6Soweit die jeweilige Schule in ihrem individuellen pädagogischen Konzept den Einsatz von Lehrerwochenstunden vorsieht, die keine bzw. nur eine geringe Vor- bzw. Nachbereitungszeit erfordern, soll sie dafür eine abweichende Verrechnung dergestalt vorsehen, dass ein Einsatz im Umfang von bis zu 90 Minuten einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft entspricht.

3.3.4 

1Im Falle der Zuordnung von staatlichen Lehrkräften bzw. Förderlehrern sind Art. 31 Abs. 5 bzw. Art. 33 Abs. 2 BaySchFG entsprechend anzuwenden. 2Daneben wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine staatliche Zuwendung in Form eines Festbetrages je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr gewährt, dessen Höhe im Antrags- und Bewilligungsverfahren jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird. 3Die Zuwendungen werden ausschließlich zur Finanzierung des zusätzlichen pädagogischen Personals (z. B. Lehrkräfte) gewährt, das Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 3.1 durchführt. 4Die Förderung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. 5Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren getroffen werden. 6Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

3.3.5 

1Bei der Bemessung der Festbetragsfinanzierung nach Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.4 ist bereits ein Eigenbeitrag des jeweiligen Schulträgers zum Personalaufwand je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr berücksichtigt. 2Für private Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, erhalten die Schulträger überdies eine Förderung in Höhe des Eigenbeitrags. 3Über die Gewährung eines kommunalen Mitfinanzierungsbeitrages entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.

3.4 Personal in gebundenen Ganztagsangeboten

1Der Schulträger hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den gebundenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. 2Art. 94 Abs. 5 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB verurteilt worden sein. 3Das Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 60a Abs. 3 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat. 4Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 5Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 6Die Bestimmungen des ab 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes sind zu beachten. 7Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals. 8Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt.

3.5 Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler

3.5.1 

1Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zur verpflichtenden Teilnahme in einer gebundenen Ganztagsklasse grundsätzlich jeweils für ein Schuljahr angemeldet. 2Die Anmeldung und die Teilnahmeverpflichtung beziehen sich auf die gesamte Dauer der Bildungs- und Betreuungsangebote von mindestens vier Wochentagen je Unterrichtswoche mit Unterrichts- und Betreuungszeiten von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. 3Schulträger und Schulleitung können über diese Mindestzeit hinausgehende verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeiten festlegen.

3.5.2 

Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht.

3.6 Teilnehmerbeitrag

1An Schulen in freier Trägerschaft können auch für die Teilnahme an gebundenen Ganztagsangeboten in der Kernzeit gemäß Nr. 3.1.2.1 Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden, sofern es sich nicht um private Förderschulen handelt, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen. 2Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein. 3Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.
4Bei privaten Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, gelten analog die Regelungen der staatlichen Schulen gemäß Nr. 2.3.5 f. und Nr. 2.7.2.

3.7 Räumlichkeiten

1Für gebundene Ganztagsangebote müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. 2Gebundene Ganztagsangebote finden grundsätzlich in der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.

3.8 Antragsverfahren und Bewilligung

3.8.1 

1Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für gebundene Ganztagsangebote ist von der Schulleitung vorzubereiten und durch den Schulträger zu stellen. 2Der Antrag ist – bei Grund- und Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – bei der zuständigen Regierung einzureichen. 3Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Antragsverfahrens vor Beginn des Schuljahres, für das erstmals eine Zuwendung für das Ganztagsangebot an der jeweiligen Schule bewilligt werden soll. 4Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Antragsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Bewilligungsverfahrens bekannt gegeben bzw. bereitgestellt. 5Nach Schuljahresbeginn kann grundsätzlich kein Antrag auf Zuwendung für die Förderung eines gebundenen Ganztagsangebots bewilligt werden. 6Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung besteht nicht.

3.8.2 

1Die Bewilligung der Zuwendungen für gebundene Ganztagsangebote wird durch die jeweilige Regierung erteilt. 2Die Bereitstellung der zusätzlichen Lehrerwochenstunden und Mittel für die gebundenen Ganztagsklassen erfolgt durch das Staatsministerium bzw. die zuständige Regierung. 3Die Höhe der zu gewährenden Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich eingerichteten Ganztagsklassen bzw. der jeweiligen Schülerzahl, die jährlich im Rahmen eines gesonderten Meldeverfahrens – bei Grund- und Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – der zuständigen Regierung zu übermitteln sind.

3.8.3 

1Die Bewilligung ersetzt nicht die gemäß Art. 92 bzw. Art. 99 BayEUG erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung, die jeweils vor Bewilligung einer Zuwendung vorliegen muss. 2Schulen, die noch nicht abschließend schulaufsichtlich genehmigt sind, haben jährlich einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung zu stellen. 3Ebenfalls ist dies erforderlich, falls bei einer Neubeantragung die Mindestteilnehmerzahl gemäß Nr. 3.1.6 nicht erreicht wurde.

3.8.4 

Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden.

3.8.5 

Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der gebundenen Ganztagsangebote vor Ort, insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen, zu überprüfen.

3.8.6 

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Festbeträge und des Eigenbetrags können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.