2.
Gebundene Ganztagsangebote an staatlichen Schulen
2.1
Genehmigungsvoraussetzungen
2.1.1
1Gebundene Ganztagsangebote werden auf Antrag des Schulaufwandsträgers grundsätzlich jeweils in Form eines Ganztagsklassenzuges (gebundener Ganztagszug) für alle Jahrgangsstufen gemäß Nr. 2.2.1 oder für bestimmte Jahrgangsstufen der Schule gemäß Nr. 2.1.3 genehmigt. 2Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. 3Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.1.2
Voraussetzung für die Genehmigung gebundener Ganztagszüge und für die Einrichtung gebundener Ganztagsklassen ist, dass das gebundene Ganztagsangebot jeweils die Vorgaben der Nr. 1 sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
2.1.2.1
1Das gebundene Ganztagsangebot gewährleistet ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche mit einer Unterrichts- und Betreuungszeit von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Kernzeit). 2Im begründeten Einzelfall (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die tägliche Unterrichts- und Betreuungszeit, in Abstimmung zwischen Schulleitung, Elternbeirat bzw. Schulforum und Schulaufwandsträger bzw. Aufgabenträger der Schülerbeförderung, bereits ab 15.30 Uhr enden. 3Bei gebundenen Ganztagsangeboten mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr liegt das regelmäßige Ende des gebundenen Ganztagsangebots unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden dann entsprechend vor bzw. nach 16.00 Uhr.
2.1.2.2
1Das gebundene Ganztagsangebot beinhaltet eine tägliche Mittagsverpflegung. 2Für die Organisation der Mittagsverpflegung – insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung der Speisen und Getränke, des Mensa- bzw. Cateringbetriebs sowie der Abrechnung – müssen entsprechende Absprachen zwischen Schule, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner vor Ort getroffen werden.
2.1.2.3
1Das gebundene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt. 2Inhalt und Durchführung des gebundenen Ganztagsangebots als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts entsprechen den jeweils einschlägigen allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen. 3Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist auch im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.
2.1.2.4
1Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung im Benehmen mit Elternbeirat bzw. Schulforum sowie unter Beteiligung eines etwaigen Kooperationspartners gemäß Nr. 2.4.2 erarbeitetes pädagogisches Konzept für die Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. 2Das pädagogische Konzept muss dabei insbesondere folgende Inhalte und Gestaltungselemente berücksichtigen:
- –
Angebote und Maßnahmen zur individuellen schulischen Förderung
- –
Intensivierungs-, Lern-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungseinheiten als Alternative zu schriftlichen Hausaufgaben
- –
Angebote und Maßnahmen zur Vermittlung und Verbesserung sozialer und personaler Kompetenzen
- –
Förderung individueller Begabungen und Erziehung zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
3Im Rahmen der individuellen Förderung soll bedarfsgerecht ein besonderer Schwerpunkt auf einer nachhaltigen Sprachförderung der Schülerinnen und Schüler liegen. 4Daneben soll das pädagogische Konzept zusätzliche Schwerpunkte entsprechend dem jeweiligen Schulprofil sowie den besonderen Möglichkeiten oder Bedürfnissen an der jeweiligen Schule und in der jeweiligen Schulart enthalten (z. B. Sport, musische, ästhetische und künstlerische Bildung, Inklusion, Berufsorientierung, Gesundheitserziehung). 5Im pädagogischen Konzept sind darüber hinaus Angaben zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit mit externem Personal bzw. mit externen Kooperationspartnern gemäß Nr. 2.4.2 zu machen.
2.1.2.5
1Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt als Organisationsprinzip eine rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung zugrunde, die sich im pädagogischen Konzept und den jeweiligen Stundenplänen der gebundenen Ganztagsklassen niederschlagen muss. 2Rhythmisierung setzt dabei voraus, dass im Rahmen der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten an der Schule ein zeitlich ausgewogener Wechsel zwischen Phasen der Anstrengung und der Erholung, der Bewegung und der Ruhe, der kognitiven und der praktischen Leistungen sowie zwischen unterschiedlichen Lehr- und Lernformen und Methoden stattfindet. 3Hierzu sind die Durchführung von Unterricht gemäß Stundentafel sowie eine Verwendung der zusätzlichen Lehrerwochenstunden auch am Nachmittag vorzusehen.
4Die Basisstandards gemäß dem Qualitätsrahmen für gebundene Ganztagsschulen (vgl. Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils geltenden Fassung) sind einzuhalten.
2.1.2.6
1Für das gebundene Ganztagsangebot wird in der jeweiligen Jahrgangsstufe die erforderliche Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern zur Bildung einer gebundenen Ganztagsklasse erreicht. 2Maßgebend hierfür sind die für die jeweilige Schulart geltenden allgemeinen Bestimmungen für die Klassenbildung. 3An Grund- und Förderschulen können gebundene Ganztagsklassen unter den hierfür allgemein geltenden Voraussetzungen auch in Form von jahrgangsgemischten Klassen eingerichtet werden. 4Soweit die Personalausstattung von Schulen mit Lehrerstunden bezogen auf die jeweilige Klassenzahl erfolgt, darf die Einrichtung von Ganztagsklassen zu keiner höheren Zahl an Klassen in der betreffenden Jahrgangsstufe führen, als sich bei der Klassenbildung nach der Schülerzahl in der Jahrgangsstufe gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen für die Klassenbildung ohne die Ganztagsklasse ergeben würde. 5Bei Mittelschulverbünden (ggf. auch Grundschulverbünden) obliegt die Klassenbildung der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator nach den allgemeinen Regeln und erfolgt im Rahmen des zugewiesenen Budgets an Lehrerwochenstunden.
2.1.2.7
Der Schulaufwandsträger verpflichtet sich zur Übernahme des durch die Einrichtung und den Betrieb des gebundenen Ganztagsangebots anfallenden zusätzlichen Sachaufwandes und zur Mitfinanzierung des Personalaufwandes gemäß Nr. 2.3.3.
2.1.2.8
1Die Schülerbeförderung für die am gebundenen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist für die Kernzeiten im Sinne von Nr. 2.1.2.1 nach den Vorschriften der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) durch den Schulaufwandsträger bzw. Aufgabenträger der Schülerbeförderung sicherzustellen. 2Für die Teilnahme an Zusatzangeboten außerhalb der Kernzeiten besteht keine Beförderungspflicht.
2.1.2.9
1Die Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten zwischen dem Besuch eines gebundenen Ganztagsangebots und der Halbtagsschule muss nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in jeder Jahrgangsstufe gewährleistet sein. 2Dies ist der Fall, wenn an der eigenen Schule oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart in zumutbarer Entfernung (bei Grund- und Mittelschulen innerhalb des Schulsprengels) ein Halbtagsangebot zur Verfügung steht. 3Bei der Beantragung gebundener Ganztagsangebote ist grundsätzlich eine Schülerprognose vorzulegen. 4Gebundene Ganztagsangebote können auch unter einer der folgenden Voraussetzungen eingerichtet werden:
- –
An einzügigen Grundschulen und an Förderschulen können zur Gewährleistung der Wahlfreiheit Parallelklassen durch die Bildung von jahrgangsgemischten Klassen eingerichtet werden.
- –
Bei einer Zusammenarbeit mehrerer Grund- bzw. Mittelschulen in einem Schulverbund können gemäß Art. 32 Abs. 5 BayEUG bzw. Art. 32a Abs. 3 BayEUG die Bildungsangebote innerhalb des Verbundes durch das pädagogisch-fachliche Kooperationskonzept der Schulen und den Kooperationsvertrag der beteiligten Schulaufwandsträger dergestalt organisiert werden, dass gebundene Ganztagsangebote an einer Schule eingerichtet werden, während diejenigen Schülerinnen und Schüler, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, eine andere Schule innerhalb des Verbundes besuchen können.
- –
Die Einrichtung gebundener Ganztagsangebote für Mittlere-Reife-Klassen nach Nr. 2.1.3 Buchst. b kann auch an Mittelschulen erfolgen, die keinem Schulverbund angehören, bzw. wenn innerhalb eines Schulverbundes nicht mehrere parallele Mittlere-Reife-Züge bestehen, sofern diejenigen Schülerinnen und Schüler in Mittlere-Reife-Klassen, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, gemäß Art. 43 Abs. 2 BayEUG durch das Staatliche Schulamt einer anderen Schule mit Mittleren-Reife-Klassen zugewiesen werden können.
- –
1Mittelschulen, die nicht im Rahmen eines Schulverbundes gemäß Art. 32a Abs. 3 BayEUG zusammenarbeiten, können gebundene Ganztagsangebote in Kooperation mit benachbarten Mittelschulen einrichten, wenn die zuständigen Schulaufwandsträger hierzu eine Kooperationsvereinbarung über Organisation, Betrieb und Kostenübernahme für das gebundene Ganztagsangebot einschließlich der Organisation und Finanzierung der notwendigen Schülerbeförderung schließen. 2Die Gewährleistung der Wahlfreiheit zwischen Ganztags- und Halbtagsschule erfolgt durch Zuweisung der Schülerinnen und Schüler gemäß Art. 43 Abs. 2 BayEUG.
5Für Grundschulen mit gebundenen Ganztagsklassen kann gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayEUG auf Antrag der betroffenen Schulaufwandsträger auch gemeindeübergreifend ein gesonderter Sprengel gebildet werden (Ganztagssprengel). 6Die Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler zwischen Halbtags- und Ganztagsschule gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG muss gewährleistet werden. 7Auch innerhalb eines Schulverbundes gemäß Art. 32 Abs. 5 BayEUG bzw. Art. 32a Abs. 3 BayEUG können durch das pädagogisch-fachliche Kooperationskonzept der Schulen und den Kooperationsvertrag der beteiligten Schulaufwandsträger Schulen festgelegt werden, an denen ausschließlich gebundene Ganztagsklassen bestehen. 8Die Schülerinnen und Schüler, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, besuchen in diesem Fall eine andere Grund- bzw. Mittelschule innerhalb des Schulverbundes mit Halbtagsunterricht.
2.1.3
Gebundene Ganztagsangebote können durch den Schulaufwandsträger beantragt und nach Maßgabe von Nr. 2.1.1 und Nr. 2.1.2 genehmigt werden an
- a)
Grundschulen für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder nur für die Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4 oder gemäß Nr. 2.1.2.6 in jahrgangsgemischter Form oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
- b)
Mittelschulen im Regelfall für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder mit gesondertem Antrag für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen bzw. Vorbereitungsklassen oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen bzw. ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
- c)
Förderschulen
- –
in der Grundschulstufe für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 (ggf. inkl. Jahrgangsstufe 1A) oder nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4,
- –
in der Mittelschulstufe für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder mit gesondertem Antrag für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen oder bei Bedarf für eine geringere Zahl von Jahrgangsstufen oder
- –
gemäß Nr. 2.1.2.6 in jahrgangsgemischter Form sowie
- –
ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
- d)
Realschulen und an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen der genannten Jahrgangsstufen,
- e)
Gymnasien für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
- f)
Wirtschaftsschulen und an Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung in der Vorklasse der vierstufigen Wirtschaftsschule, in der Jahrgangsstufe 7 bis 10 bzw. in Abschlussklassen der zweistufigen Wirtschaftsschule oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen.
2.2
Aufbau von gebundenen Ganztagszügen
2.2.1
1Bei Genehmigung eines gebundenen Ganztagszuges kann in dem Schuljahr, auf das sich die Genehmigung bezieht, der Aufbau des Ganztagszuges mit der Einrichtung einer gebundenen Ganztagsklasse beginnen. 2In jedem weiteren Schuljahr kann ohne erneute Antragstellung eine zusätzliche gebundene Ganztagsklasse eingerichtet werden, bis der Ausbau des gebundenen Ganztagszuges mit Ganztagsklassen im beantragten und bewilligten Umfang erreicht ist. 3Im Einzelfall kann die jeweilige Regierung nach Abstimmung mit dem Staatsministerium genehmigen, dass eine oder mehrere gebundene Ganztagsklassen in einer oder mehreren Jahrgangsstufen gleichzeitig neu eingerichtet werden (beschleunigter Ausbau).
2.2.2
1Können nach erfolgreicher Einrichtung im Jahr der Beantragung und Genehmigung in einem oder mehreren der folgenden Schuljahre aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in einzelnen oder in allen Jahrgangsstufen keine gebundenen Ganztagsklassen eingerichtet werden, gilt die erteilte Genehmigung des Ganztagszuges bis auf Widerruf unverändert fort, so dass in den folgenden Schuljahren davon weiterhin Gebrauch gemacht werden kann. 2Eine Förderung erfolgt für das entsprechende Schuljahr nicht. 3Bei Wiederaufnahme des Ganztagsschulbetriebs ist auf Verlangen der Schulaufsicht erneut ein pädagogisches Konzept vorzulegen. 4Wird im Jahr der Beantragung keine gebundene Ganztagsklasse eingerichtet, gilt die erteilte Genehmigung für die darauffolgenden Schuljahre nicht fort.
2.2.3
1Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe mit dem Aufbau des gebundenen Ganztagszuges begonnen wird, wird einvernehmlich von Schulleitung und Schulaufwandsträger getroffen. 2Sie muss sich aus dem Antrag ergeben. 3Die Bestimmungen des jeweiligen Antragsverfahrens gemäß Nr. 2.10 können insoweit Einschränkungen vorsehen.
2.3
Personalausstattung und Finanzierung
2.3.1
1Für nach Nr. 2.1 genehmigte und eingerichtete gebundene Ganztagsangebote werden staatlichen Schulen im Rahmen der Personalausstattung durch das Staatsministerium bzw. durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes für gebundene Ganztagsklassen zusätzliche Lehrerwochenstunden zugewiesen. 2Die Zuweisung beträgt je gebundener Ganztagsklasse an Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen acht zusätzliche Lehrerwochenstunden und je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden. 3An Mittelschulen und Förderschulen erfolgt eine Zuweisung von neun zusätzlichen Lehrerwochenstunden. 4Je Deutschklasse, die als gebundene Ganztagsklasse geführt wird und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) eine zusätzliche Förderung erhält, beträgt die Zuweisung zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden. 5Die Voraussetzungen zur Einrichtung solcher Klassen werden im Rahmen des entsprechenden Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt und bekannt gegeben.
6Die zusätzlichen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich für den Bedarf der gebundenen Ganztagsklassen und bevorzugt klassenbezogen sowie zur Umsetzung eines rhythmisierten Unterrichtstages und somit auch am Nachmittag einzusetzen. 7Sie werden grundsätzlich für unterrichtliche, unterrichtsnahe oder pädagogisch geleitete Bildungs- und Fördermaßnahmen (Angebote zur individuellen schulischen Förderung, Intensivierungs-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungsstunden) eingesetzt. 8Bei solchen Angeboten entspricht eine Lehrerwochenstunde einem Einsatz der Lehrkraft im Umfang von 45 Minuten.
9Soweit die jeweilige Schule in ihrem individuellen pädagogischen Konzept den Einsatz von Lehrerwochenstunden vorsieht, die keine bzw. nur eine geringe Vor- bzw. Nachbereitungszeit erfordern, soll sie dafür eine abweichende Verrechnung dergestalt vorsehen, dass ein Einsatz im Umfang von bis zu 90 Minuten einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft entspricht.
2.3.2
1Für nach Nr. 2.1 genehmigte und eingerichtete gebundene Ganztagsangebote wird vom Freistaat Bayern neben den zusätzlichen Lehrerwochenstunden ein Budget für gebundene Ganztagsklassen zur Verfügung gestellt. 2Dieses Budget wird ausschließlich zur Finanzierung der Beschäftigung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 2.1 durchführen. 3Es darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. 4Die Bildungs- und Betreuungsangebote müssen sich zumindest theoretisch für alle bzw. eine große Zielgruppe der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eignen.
5Die Höhe des je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr zur Verfügung stehenden Budgets wird im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt sowie bekannt gegeben und steht für den Abschluss von Kooperations- und Einzelverträgen mit externem Personal bzw. mit externen Kooperationspartnern gemäß Nr. 2.4 zur Verfügung. 6Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der zuständigen Regierung, die Regelungen zur Budgetverwendung treffen kann.
2.3.3
1Voraussetzung für die Personalausstattung der gebundenen Ganztagsklassen durch zusätzliche Lehrerwochenstunden sowie für die Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.2 ist, dass der Schulaufwandsträger pro Schuljahr je gebundener Ganztagsklasse eine Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten an den Freistaat Bayern leistet, deren Höhe im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt und bekannt gegeben wird. 2Die zuständige Regierung überwacht die Zahlung der Pauschale. 3Die Zahlung der Pauschale kann nicht durch anrechenbare Sach- oder Personalleistungen des Schulaufwandsträgers ersetzt oder abgegolten werden.
2.3.4
1Ist der Schulaufwandsträger selbst Kooperationspartner gemäß Nr. 2.4.2, wird seine Verpflichtung zur Mitfinanzierung gemäß Nr. 2.3.3 regelmäßig in der Weise berücksichtigt, dass die Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten bereits bei der Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.2 in Abzug gebracht wird. 2Das Budget bzw. die Personalleistungen müssen der Schule dennoch im Umfang gemäß Nr. 2.3.2 Satz 5 zur Verfügung stehen.
2.3.5
1Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Schulaufwandsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII oder der Kooperationspartner gemäß Nr. 2.4.2 über das staatliche gebundene Ganztagsangebot zeitlich hinausgehende Förder- und Betreuungsangebote vorsehen. 2Diese Zusatzangebote finden grundsätzlich nicht in staatlicher Trägerschaft und damit außerhalb der schulischen und staatlichen Verantwortung statt, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 2.3.6 getroffen wird.
2.3.6
1An Unterrichtstagen können durch den Kooperationspartner Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 (z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie sonstige besondere Angebote während der Kernzeit eingerichtet werden.
2Diese können dann als schulische Veranstaltung durch- bzw. fortgeführt werden, wenn die Schulleitung dem Angebot zustimmt und das hierfür eingesetzte Personal den Anforderungen gemäß Nr. 2.4.1 entspricht. 3Zudem muss der Schulleitung für diese Angebote ein Weisungsrecht gegenüber dem durchführenden Kooperationspartner eingeräumt werden.
4Ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Durchführung dieser Zusatzangebote ist auch in die Unterlagen zum Kooperationsvertrag aufzunehmen. 5Zusatzangebote werden grundsätzlich in einem gesonderten Vertrag geregelt, bei dem der Freistaat Bayern nicht Vertragspartei ist.
6Eine Durchführung von Zusatzangeboten außerhalb der Kernzeit gem. Nr. 2.1.2.1 setzt voraus, dass das Personal grundsätzlich auch während der Kernzeit eingesetzt ist. 7Die Finanzierungsverantwortung für diese Zusatzangebote liegt grundsätzlich beim Kooperationspartner. 8Das gemäß Nr. 2.3.2 zur Verfügung gestellte Budget kann für Zusatzangebote nur dann verwendet werden, wenn bereits zu den Kernzeiten das Personal im erforderlichen Zeitumfang im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote eingesetzt wird. 9Schulleitung, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner haben die Angebote aufeinander abzustimmen. 10Zur Finanzierung von Zusatzangeboten können Elternbeiträge erhoben werden. 11Über die Gewährung eines kommunalen Zuschusses entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.
2.4
Externes Personal in gebundenen Ganztagsangeboten
2.4.1
1Das in gebundenen Ganztagsangeboten eingesetzte externe Personal muss die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche Fachkompetenz verfügen. 2Die Schulleitung legt insbesondere unter Beachtung der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht und der für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften die Anforderungen an die erforderliche Fachkompetenz fest. 3Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sein. 4Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und im Rahmen seiner Tätigkeit in den gebundenen Ganztagsangeboten die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren. 5Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, kommen für eine Tätigkeit in den gebundenen Ganztagsangeboten nicht in Betracht. 6Das eingesetzte Personal muss vor Tätigkeitsantritt insbesondere
- –
eine Erklärung zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst und zu Ermittlungs- und Strafverfahren abgeben,
- –
ausdrücklich erklären, die in der Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue genannten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bejahen sowie das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zur Kenntnis genommen zu haben, und den Fragenbogen zur Prüfung der Verfassungstreue sowie den Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation wahrheitsgemäß beantworten,
- –
gemäß § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen sowie die Mitwirkungspflichten gemäß § 34 IfSG belehrt werden und die ab 1. März 2020 in § 20 Abs. 8 ff. IfSG geforderten Nachweise vorlegen,
- –
die Kenntnisnahme des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bestätigen,
- –
auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden,
- –
eine Verschwiegenheitserklärung abgeben und
- –
gemäß Art. 60a Abs. 3 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich.
7Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt. 8Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt. 9Die Unterlagen zum Abschluss von Kooperations- bzw. Arbeitsverträgen werden den Vertragspartnern durch die zuständige Regierung übermittelt.
2.4.2
1Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger entscheiden, ob die Durchführung von außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten ganz oder teilweise durch einen freien gemeinnützigen Träger oder eine Kommune als Kooperationspartner erfolgt, und kann ggf. diesen im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger auswählen. 2Im Falle der Einbindung eines Kooperationspartners wird ein Kooperationsvertrag zwischen dem freien Träger bzw. der Kommune und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, geschlossen. 3Die erforderlichen Vorabsprachen mit dem Kooperationspartner bezüglich Anzahl, Qualifizierung und Einsatzzeiten des vorgesehenen Personals erfolgen durch die Schulleitung. 4Ein eigenständiger Vertragsabschluss durch die jeweilige Schule ist nicht möglich. 5Absprachen zwischen Schule und Kooperationspartner hinsichtlich der praktischen Vertragsdurchführung dürfen den Inhalten des Kooperationsvertrags nicht zuwiderlaufen. 6Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Schülertutoren sowie von Personen in Freiwilligendiensten wird verwiesen.
2.4.3
1Der Kooperationspartner führt die Bildungs- und Betreuungsangebote überwiegend mit Personal, das durch ihn beschäftigt wird, gemäß dem jeweiligen pädagogischen Konzept und dem im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungsumfang durch. 2Im Einzelfall kann der Kooperationspartner auch Dritte mit der Durchführung von Betreuungs- und Bildungsangeboten beauftragen, insbesondere für besondere pädagogische Bildungsangebote; eine umfassende Beauftragung Dritter ist hingegen grundsätzlich nicht gestattet.
2.4.4
1Kommunale Kooperationspartner können Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise sein, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. 2Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. 3Eine Ausnahme hiervon ist nur in begrenztem zeitlichem Umfang, beispielsweise für die Durchführung von Projekten mit besonderer fachlicher Ausrichtung, zulässig. 4Hinweise auf mögliche Kooperationspartner können insoweit die zwischen dem Freistaat Bayern und der jeweiligen Organisation geschlossenen Rahmenvereinbarungen und Absichtserklärungen geben.
2.4.5
1Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger ergänzend oder alternativ den Einsatz von Einzelpersonen für die Bildungs- und Betreuungsangebote in den gebundenen Ganztagsklassen vorsehen. 2Hierzu wird auf Vorschlag der Schulleitung ein Beschäftigungs-, oder Dienstverhältnis zwischen der Einzelperson und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, begründet, das grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit zu befristen ist. 3Hierfür sind ausschließlich die von der Regierung zur Verfügung gestellten Verträge und Formulare zu verwenden.
2.4.6
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Honorarkräften wird verwiesen.
2.4.7
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zur Nebenbeschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften in einem schulischen Ganztagsangebot wird verwiesen.
2.4.8
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Vollzug des ab 1. März 2020 geltenden Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wird verwiesen.
2.5
Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler
2.5.1
Die Schülerinnen und Schüler besuchen das Ganztagsangebot stets aufgrund einer freiwilligen Entscheidung ihrer Erziehungsberechtigten.
2.5.2
1Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zur verpflichtenden Teilnahme in einer gebundenen Ganztagsklasse grundsätzlich jeweils für ein Schuljahr bei der Schulleitung angemeldet. 2Die Anmeldung und die Teilnahmeverpflichtung beziehen sich auf die gesamte Dauer der Bildungs- und Betreuungsangebote von mindestens vier Wochentagen je Unterrichtswoche mit Unterrichts- und Betreuungszeiten von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. 3Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit Elternbeirat bzw. Schulforum und im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger aus organisatorischen und/oder pädagogischen Erwägungen über diese Mindestzeit hinausgehende verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeiten für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festlegen.
2.5.3
1Auf den Besuch einer gebundenen Ganztagsklasse besteht kein Rechtsanspruch. 2Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann insbesondere aufgrund der jeweils einschlägigen Bestimmungen zur Schülerhöchstzahl beschränkt werden. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung pädagogischer, familiärer und sozialer Aspekte. 4Die für die Aufnahme entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Auswahlkriterien sind den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Anmeldeverfahrens bekannt zu geben. 5Ablehnungsentscheidungen sind gegenüber den Erziehungsberechtigten auf Anfrage unter Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten anderer Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten zu begründen. 6Auf die Möglichkeit der Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen gem. Art. 86 BayEUG mit Auswirkungen auf den Besuch des gebundenen Ganztagsangebots wird verwiesen. 7Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung Zahlungsverpflichtungen (Mittagsverpflegung; Zusatzangebote) nicht nachgekommen sind, können in den darauffolgenden Schuljahren vom Besuch des gebundenen Ganztagsangebots ausgeschlossen werden.
2.5.4
1Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG). 2Es gelten § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) sowie etwaige schulartspezifische Regelungen für den Unterricht bzw. für schulische Veranstaltungen sowie für Erkrankungen, Befreiungen bzw. Abmeldungen von der Schule während des Schuljahres. 3Eine dauerhafte Abmeldung von der Teilnahme am gebundenen Ganztagsangebot während des Schuljahres kann durch die Schulleitung nur bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe gestattet werden (z. B. aufgrund besonderer pädagogischer, familiärer oder gesundheitlicher Gegebenheiten), die bei der Anmeldung zum Ganztagsangebot noch nicht absehbar waren. 4Dabei hat die Schulleitung strenge Maßstäbe anzulegen.
2.5.5
1Sofern Schülerinnen und Schüler an einzelnen Tagen nicht an dem Ganztagsangebot teilnehmen oder das Ganztagsangebot vor dem regulären Ende verlassen wollen, bedarf es einer Beurlaubung (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO). 2Diese ist zuvor schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen und kann nur durch die Schulleitung ausgesprochen werden, die im eigenen Ermessen und unter Abwägung der vorgebrachten Gründe und der schulischen Interessen entscheidet. 3Hierbei können insbesondere auch die Teilnahme an außerschulischen Bildungsangeboten sowie persönliche, erzieherische, gesundheitliche oder familiäre Gründe Berücksichtigung finden.
2.5.6
1Ist die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote teilweise einem Kooperationspartner übertragen, hat die Schule diesen rechtzeitig über Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen von Schülerinnen und Schülern zu informieren. 2Sofern Schülerinnen und Schüler nicht im Ganztagsangebot erscheinen, hat der Kooperationspartner unverzüglich die Schule zu informieren; verlassen Schülerinnen und Schüler das Ganztagsangebot krankheitsbedingt vorzeitig, ist die Schule hierüber spätestens zu Beginn des darauffolgenden Schultags zu informieren.
2.5.7
Bei einer verhinderten Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kostenpflichtigen Zusatzangeboten bzw. der Mittagsverpflegung liegt die Informationspflicht gegenüber den entsprechenden Leistungserbringern bei den Erziehungsberechtigten, sofern sich nicht Schule oder Kooperationspartner zur Übernahme der Informationspflicht bereit erklärt haben.
2.5.8
Wird ein vereinbartes Entgelt, z. B. für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung, durch die Erziehungsberechtigten nicht erbracht, können die betroffenen Schülerinnen und Schüler in letzter Konsequenz im Benehmen mit der Schulleitung auch während des Schuljahres von dem Bezug dieser kostenpflichtigen Leistungen ausgeschlossen werden.
2.6
Aufsichtspflicht
2.6.1
1Für die Teilnahme an einem gebundenen Ganztagsangebot gelten § 22 BaySchO bzw. die schulartspezifischen Schulordnungen zur Aufsicht während des Unterrichts bzw. bei schulischen Veranstaltungen. 2Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler trägt die Schulleitung. 3Die Aufsichtspflicht umfasst auch die unterrichtsfreie Zeit (z. B. Mittagszeit), die Teil des pädagogischen Ganztagskonzepts ist (vgl. dazu Nr. 2.8.1).
2.6.2
1Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignetes volljähriges Personal im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebots ist zulässig. 2Die Verantwortung der Schulleitung nach Nr. 2.6.1 bleibt dabei unberührt. 3Sofern die Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine durchgehende Aufsicht, insbesondere durch Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen, getroffen hat, ist ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit einer Lehrkraft während der Durchführung des Ganztagsangebots nicht zwingend erforderlich. 4Dies gilt grundsätzlich auch bei Angeboten im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden (z. B. Wanderungen, Ausflüge, Besichtigung außerschulischer Lernorte), unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall. 5Abhängig von der Art des Angebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem aufsichtsführenden Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. 6Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
2.6.3
1Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Staatsministeriums entsprechend berücksichtigt werden. 2In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen und das Landesprogramm für die gute gesunde Schule, jeweils in der geltenden Fassung.
2.6.4
Experimente insbesondere in den naturwissenschaftlichen Bereichen und bei praktischen Arbeiten im Unterricht (z. B. Technik, Hauswirtschaft, Kunst etc.) dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in der jeweils geltenden Fassung vertraut gemacht hat.
2.6.5
1Bei angeleiteten Bildungsangeboten im Bereich Sport ist zu beachten, dass Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln. 2Zu den freiberuflichen Qualifikationen im Bereich Sport gehören insbesondere die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zum/zur Diplom-Sportlehrer/in, die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Sportlehrer/in im freien Beruf sowie die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. 3Personen mit freiberuflichen Qualifikationen dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten vermitteln. 4Für Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) gilt dies mit Ausnahme des Schwimmens entsprechend. 5Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. 6Voraussetzung für den Einsatz als Übungsleiter und Trainer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
2.6.6
1Betreuungsangebote, z. B. im Rahmen der Mittagspause, erfordern dann keine sportfachliche Qualifikation der Aufsicht führenden Person gem. 2.6.5, wenn die Schülerinnen und Schüler frei und selbst organisiert, fachlich nicht angeleitet Sport in folgenden besonders geeigneten Sportarten treiben: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball, Badminton, Tischtennis, Tennis, Kleine Spiele, Jonglieren und Tanz. 2Bei anderen als diesen genannten Sportarten, z. B. bei besonders gefahrengeneigten Sportarten wie Sportklettern oder Schwimmen, gilt das Qualifikationserfordernis der Aufsicht führenden Person unabhängig davon, ob eine fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler stattfindet oder nicht.
2.6.7
1Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), die Bekanntmachung zum Sportunterricht bei erhöhter Ozonkonzentration vom 1. August 1991 (KWMBl. I S. 219), geändert durch Bekanntmachung vom 30. September 1991 (KWMBl. I S. 406), die Hinweise zur Durchführung von „Trendsportarten“ bei schulischen und dienstlichen Veranstaltungen; Aufsichtspflicht im Schreiben vom 15. April 2013 (Az. II.1-5 S 4430-6.19 796), die Bekanntmachung zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) und die Bekanntmachung über Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl. I 2003 S. 4, ber. S. 81), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten. 2Ebenso sind die sportartspezifischen Bestimmungen zu beachten, insbesondere zu Sportklettern (Durchführung nur an künstlichen Kletterwänden mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen), Kampfsport (Beschränkung auf Verteidigungstechniken; kein Vollkontakt bei Schlag- und Tretbewegungen) sowie Kanu (Durchführung nur im Zahmwasser).
2.7
Kostenfreiheit
2.7.1
Die Teilnahme am gebundenen Ganztagsangebot während der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 ist – mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung – für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei.
2.7.2
1Für Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit (z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit können mit den Erziehungsberechtigten gemäß Nr. 2.3.6 Entgelte vereinbart werden. 2Die Entgelte sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Angebots bemessen sein und soziale Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen. 3Wird für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit ein Entgelt erhoben, so sind diese Angebote mit dem Elternbeirat bzw. dem Schulforum abzustimmen und bei Bedarf durch die Möglichkeit zur Teilnahme an einem kostenfreien Betreuungsangebot zu ergänzen.
2.7.3
Soweit Schulen bereits vor dem Jahr 2010 im Rahmen einer Modellphase bzw. eines Schulversuchs ein gebundenes Ganztagsangebot umgesetzt und wegen dessen besonderer Ausgestaltung einen Elternbeitrag erhoben haben, kann dies an diesen Schulen beibehalten werden.
2.8
Mittagszeit und Mittagsverpflegung
2.8.1
1Die Mittagszeit ist Teil des schulischen Ganztagsangebots und wird im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt. 2Schülerinnen und Schülern kann – ausgenommen an Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen – unter Berücksichtigung möglicher Gefahrensituationen vor Ort das Verlassen der Schulanlage in kleinen Gruppen unter Beachtung der individuellen Reife und Einsichtsfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung gestattet werden. 3Hierzu sind im Vorfeld Absprachen zwischen der Schulleitung und dem Betreuungspersonal – insbesondere bezüglich des örtlichen und zeitlichen Rahmens – zu treffen.
2.8.2
1Die Mittagsverpflegung wird im Zusammenwirken von Schulaufwandsträger, Schulleitung und gegebenenfalls einem externen Kooperationspartner organisiert. 2In gegenseitigem Einvernehmen können Aufgaben auf Dritte, z. B. Kooperationspartner, Fördervereine oder Caterer, übertragen werden. 3Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagszeit ist schulische Aufgabe.
2.8.3
1Es muss die Möglichkeit zum Verzehr einer warmen und möglichst ausgewogenen Mittagsverpflegung gewährleistet werden, die grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend im Klassenverband stattfindet. 2Das pädagogische Konzept einer Schule kann, im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger, eine verbindliche Anmeldung zum Mittagessen vorsehen, sofern eine angemessene Speisenauswahl – insbesondere unter Berücksichtigung einer täglichen Wahlmöglichkeit von fleischhaltiger und vegetarischer Kost – angeboten wird. 3In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung – insbesondere bei Vorliegen medizinischer oder religiöser Gründe – eine Abmeldung vom Bezug der bereitgestellten Speisen und Getränke zulassen.
2.8.4
1Für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. 2Entsprechende Vertragsvereinbarungen und/oder Regelungen zum Zahlungsverkehr sind zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Leistungserbringer zu treffen. 3Bei Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können die Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsschule auf Antrag bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden. 4Für die Aufgabenerfüllung in Zusammenhang mit dieser Leistung sind die Jobcenter bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
2.9
Räumlichkeiten
2.9.1
1Für das gebundene Ganztagsangebot müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. 2Gebundene Ganztagsangebote finden grundsätzlich in der Schule statt. 3Mittagsverpflegung und außerunterrichtliche Angebote können auch in Einrichtungen stattfinden, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.
2.9.2
1Über die Aufnahme von Angeboten, die regelmäßig außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden sollen, in das pädagogische Konzept ist erst nach Prüfung der Erforderlichkeit und unter Abwägung pädagogischer Interessen zu entscheiden. 2Insbesondere sind neben dem Alter sowie der geistigen und charakterlichen Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auch die jeweiligen Gefahrensituationen bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen zur Aufsichtsführung beim Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke sowie der Durchführung des Angebots zu berücksichtigen. 3Auf die entsprechenden Regelungen des Staatsministeriums wird verwiesen.
2.10
Antragsverfahren und Genehmigung
2.10.1
1Der Antrag auf (Neu-)Einrichtung gebundener Ganztagsangebote ist von der Schulleitung vorzubereiten und durch den Schulaufwandsträger zu stellen. 2Der Antrag ist – bei Grund- und Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die zuständige Dienststelle des Ministerialbeauftragten und bei Förderschulen und Wirtschaftsschulen direkt – bei der zuständigen Regierung einzureichen. 3Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Antragsverfahrens vor Beginn des Schuljahres, in dem erstmals ein gebundenes Ganztagsangebot an der jeweiligen Schule eingerichtet und genehmigt werden soll. 4Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Genehmigungsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bekannt gegeben bzw. bereitgestellt.
2.10.2
1Die Genehmigung des gebundenen Ganztagsangebots wird durch die jeweilige Regierung erteilt. 2Die Bereitstellung der zusätzlichen Lehrerwochenstunden und Mittel für die gebundenen Ganztagsklassen erfolgt durch das Staatsministerium bzw. die zuständige Regierung.
2.10.3
Die Genehmigung gebundener Ganztagsangebote kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nr. 2.1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
2.10.4
Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der gebundenen Ganztagsangebote vor Ort, insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen, zu überprüfen.
2.10.5
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Budgets und der Mitfinanzierungspauschale können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.