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Text gilt ab: 01.08.1996
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Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen

KWMBl. I 1996 S. 192


2230.1.1.1.1.3-K
Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 1. April 1996 Az.: VIII/5 - K7405 - 3/79 291/93
Der Schwimmunterricht ist entsprechend den Lehrplänen für das Fach Sport fester Bestandteil des Sportunterrichts in allen Schularten. In Zusammenarbeit mit den Schulaufwandsträgern sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Schwimmunterrichts sicherzustellen. Die einschlägigen Maßnahmen zur Unfallverhütung sind zu beachten. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen: