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Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen

KWMBl. I 1996 S. 192


2230.1.1.1.1.3-K
Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 1. April 1996 Az.: VIII/5 - K7405 - 3/79 291/93
Der Schwimmunterricht ist entsprechend den Lehrplänen für das Fach Sport fester Bestandteil des Sportunterrichts in allen Schularten. In Zusammenarbeit mit den Schulaufwandsträgern sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Schwimmunterrichts sicherzustellen. Die einschlägigen Maßnahmen zur Unfallverhütung sind zu beachten. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen:

1. Organisation des Schwimmunterrichts

1.1 Gruppenbildung

1.1.1 

Für Schwimmklassen gelten die einschlägigen Regelungen für die Bildung von Sportklassen. Die Schülerhöchstzahl für Schwimmklassen entspricht in der Regel den einschlägigen Schüler-Richtzahlen für die Klassenbildung. Für den Schwimmunterricht in Grundschulklassen mit mehr als 30 Schülern werden zusätzliche nebenberufliche Lehrkräfte mit einer der unter Nr. 2 aufgeführten Qualifikation vergütet. Es können auch Schwimmklassen mit 30 oder weniger Schülern geteilt werden, wenn eine zusätzliche Hilfskraft mit einer der in Nr. 2 aufgeführten Qualifikationen unentgeltlich zur Verfügung steht.
Für die Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Schwerhörige, zur individuellen Sprachförderung, zur individuellen Lernförderung und zur Erziehungshilfe ist es zweckmäßig, ein Lehrschwimmbecken durch zwei Klassen zu benutzen, sofern die jeweiligen Klassenstärken dies zulassen. Auf diese Weise stehen mindestens zwei Aufsichtspersonen zur Verfügung. In den Schulen zur individuellen Lebensbewältigung und den Schulen für Körperbehinderte wird der Schwimmunterricht von mindestens zwei Personen, davon mindestens einer Lehrkraft, erteilt. Eine der Personen kann eine Pflegekraft sein.

1.1.2 

Befinden sich in einer Schwimmklasse Nichtschwimmer, sind für Schwimmer und Nichtschwimmer eigene Gruppen einzurichten. Dabei ist die bestmögliche Organisationsform zu wählen, z.B. Parallelunterricht der Schwimmer und Nichtschwimmer durch jeweils eigene Lehrkraft beziehungsweise Hilfskraft. Soweit die Schwimmstätten es zulassen, können die Nichtschwimmer einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in Sondergruppen zusammengefasst werden, die außerhalb des regulären Schwimmunterrichts (z.B. nach Schulschluss oder am Nachmittag) unterrichtet werden. Nichtschwimmer-Gruppen sollten nicht mehr als 15 Teilnehmer umfassen.

1.1.3 

Es ist nicht zulässig, dass die Lehrkraft einzelne Schüler im Schwimmen unterrichtet und gleichzeitig die Gesamtheit der Schüler beaufsichtigt, es sei denn, diese befinden sich außerhalb des Wassers. Ansonsten muss eine Hilfskraft die Schüler beaufsichtigen.

1.2 Verantwortung

1.2.1 

Die Verantwortung für den Schwimmunterricht bleibt immer bei der zuständigen Lehrkraft. Die Lehrkraft veranlasst die notwendige Aufteilung in Kleingruppen, die entweder gleichzeitig mit verschiedenen Aufgabenstellungen üben oder abwechselnd außerhalb des Wassers warten.

1.2.2 

Wenn Schwimmklassen unter Führung von Lehrkräften öffentliche Schwimmbäder aufsuchen, bleibt die Pflicht zur Aufsichtsführung über die Klassen - unbeschadet der den Schwimmmeistern aus ihren besonderen Obliegenheiten zukommenden Pflicht zur Überwachung des Badebetriebs - in vollem Umfang bei den Lehrkräften. Diese Regelung gilt auch für die Einbeziehung geeigneter Hilfskräfte. Vorübergehend dürfen Schüler und Schülergruppen auch einem Schwimmmeister/einer Schwimmmeisterin zur selbständigen Betreuung anvertraut werden, sofern dies mit deren sonstigen Aufgaben vereinbar ist. In diesem Falle muss die Lehrkraft aber mit dem Schwimmmeister/der Schwimmmeisterin eine eindeutige Absprache über die Aufsichtsführung treffen. Eine zeitliche Lücke in der Beaufsichtigung der Schüler darf nicht eintreten.

1.3 Allgemeine Regelungen

1.3.1 

Die den Schwimmunterricht erteilenden Lehrkräfte und Hilfskräfte müssen in der Lage sein, Schüler im Notfall vor dem Ertrinken zu retten. Deshalb ist es erforderlich, dass sie die Fähigkeit zum Retten nachweisen können und Maßnahmen der Ersten Hilfe und Wiederbelebung beherrschen.

1.3.2 

Lehrkräfte und Hilfskräfte müssen in Schwimmkleidung unterrichten. Über der Schwimmkleidung darf jedoch ein Trainingsanzug oder Bademantel getragen werden.

1.3.3 

Grundsätzlich betritt die Lehrkraft als Erste die Schwimmhalle oder das Freibad und verlässt die Anlage als Letzte nach eingehender Kontrolle des Schwimmbeckens. Ausnahmen können veranlasst sein, wenn die Schüler von einer zweiten Aufsichtsperson übernommen werden. Lehrkräfte und Hilfskräfte müssen sich vor dem Schwimmunterricht mit den Gefahren, den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, den Ausrüstungsgegenständen für Erste Hilfe und der Badeordnung für die Schwimmstätten bekannt machen.

1.3.4 

Die Schülerzahl ist mindestens zu Beginn und am Ende des Schwimmunterrichts, aber auch mehrmals während des Unterrichts zu überprüfen. Entfernt sich ein Schüler von der Klasse/Gruppe, so hat er sich bei der Lehrkraft ab- und auch wieder zurückzumelden. Es muss sichergestellt sein, dass Schüler nicht unbemerkt ins Schwimmbecken gelangen und sich dort unbeaufsichtigt aufhalten können. Dies gilt z.B. auch für die Zeit des Duschens und Umkleidens. Deshalb sind sowohl für das Verhalten der Schüler vor und nach dem Schwimmunterricht als auch für das Verhalten während des Schwimmunterrichts klare Anweisungen zu geben.

1.3.5 

Der Standort der Lehrkraft ist immer so zu wählen, dass alle Schüler im Blickfeld bleiben. Die Fensterseite des Hallenbades sollte sich im Rücken des Unterrichtenden befinden, da Gegenlicht und Spiegelungen auf der Wasseroberfläche ein exaktes Beobachten von Schwimmbewegungen (vor allem von Tauchvorgängen) erschweren.

1.3.6 

Die Lehrkraft leitet den Schwimmunterricht vom Beckenrand außerhalb des Wassers. Bei Übungen, die von der Lehrkraft im Wasser demonstriert werden, befinden sich die Schüler außerhalb des Wassers.

1.3.7 

Schwimmbecken oder Teile hiervon müssen für den schulischen Unterrichtsbetrieb vom öffentlichen Badebetrieb klar (z.B. durch Korkleinen) abgegrenzt sein. Der Bereich für die Nichtschwimmer ist im Schwimmbecken deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

1.3.8 

Kopfsprünge vom Beckenrand sind erst ab einer Mindestwassertiefe von 1,50 m gestattet. Beim Wasserspringen ist besonders darauf zu achten, dass die jeweilige Absprungfläche erst betreten werden darf, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist. Beim Strecken- und Tieftauchen ist in der Regel Einzelbeaufsichtigung erforderlich.

1.3.9 

Die Benutzung von öffentlichen Freibädern setzt klare Abgrenzungen für den schulischen Schwimmunterricht und geeignete Wassertemperatur voraus. Nach Möglichkeit sollen Freibäder während des Hauptbetriebes nicht benützt werden.

1.3.10 

Schwimmunterricht in freien Gewässern (Seen, Flüsse) ist nicht zulässig.

1.3.11 

Die Schüler sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren; dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln.

2. Qualifikation für den Schwimmunterricht

2.1 Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) und Volksschulen für Behinderte (einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen)

2.1.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte beziehungsweise Förderlehrer mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.1.1.1 

Lehrer an Grundschulen oder an Hauptschulen mit nicht vertieft studiertem Fach Sport oder mit Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule sowie Lehrer an Volksschulen mit dem Wahlpflichtfach Sport;

2.1.1.2 

Sonderschullehrer mit Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule;

2.1.1.3 

Fachlehrer für Sport;

2.1.1.4 

Lehrer an Volksschulen und Lehrer an Volksschulen für Behinderte mit absolviertem Grund- und Aufbaulehrgang der staatlichen Lehrerfortbildung im Fach Sport beziehungsweise Zusatzweiterbildung in Sport für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen Phase I und II;

2.1.1.5 

Lehrer an Volksschulen und Lehrer an Volksschulen für Behinderte sowie Förderlehrer und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die im Rahmen einer Fortbildung eine Schwimmausbildung einschließlich Rettungsschwimmausbildung erfolgreich absolviert haben und dies nachweisen können;

2.1.1.6 

Lehrer an Volksschulen und Lehrer an Volksschulen für Behinderte, Förderlehrer, Heilpädagogen im Förderschuldienst und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen und Schulvorbereitenden Einrichtungen mit F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen beziehungsweise Rettungsschwimmen;

2.1.1.7 

Staatlich geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung;

2.1.1.8 

Staatlich geprüfte Schwimmlehrer;

2.1.1.9 

Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung.

2.1.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte beziehungsweise Förderlehrer mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.1.2.1 

Lehrkräfte, die eine der unter Nrn. 2.1.1.1 bis 2.1.1.9 genannte Qualifikation aufweisen;

2.1.2.2 

Nebenberuflich tätige Lehrkräfte, die einen F-Übungsleiterausweis Schwimmen aufweisen;

2.1.2.3 

Studierende des Faches Sport (nicht vertieft oder vertieft studiert), die mindestens den ersten Prüfungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben.

2.1.3 Für die selbständige Durchführung von therapeutisch orientierten Wassergewöhnungs-, Spiel- und Übungseinheiten an Volksschulen für Behinderte können eingesetzt werden:

Heilpädagogen im Förderschuldienst und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen und Schulvorbereitenden Einrichtungen mit einer zwölfstündigen Grundausbildung im Schwimmen einschließlich Rettungsschwimmausbildung im Rahmen der berufsbegleitenden Zusatzausbildung.

2.2 Realschulen und Wirtschaftsschulen (einschließlich der entsprechenden Schulen für Behinderte)

2.2.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.2.1.1 

Lehrer an Realschulen mit Unterrichtsfach Sport;

2.2.1.2 

Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Fach Sport;

2.2.1.3 

Fachlehrer für Sport;

2.2.1.4 

Lehrer an Realschulen mit absolviertem Grund- und Aufbaulehrgang der staatlichen Lehrerfortbildung im Fach Sport;

2.2.1.5 

Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit absolviertem Grund- und Aufbaulehrgang der staatlichen Lehrerfortbildung im Fach Sport;

2.2.1.6 

Lehrer der Schule mit F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen;

2.2.1.7 

Staatlich geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung;

2.2.1.8 

Staatlich geprüfte Schwimmlehrer;

2.2.1.9 

Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung;

2.2.1.10 

Sonderschullehrer mit einer Ausbildung gemäß Ziffer 2.1.1.2 an Realschulen für Behinderte.

2.2.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.2.2.1 

Lehrkräfte, die eine der unter Nrn. 2.2.1.1 bis 2.2.1.10 genannte Qualifikation aufweisen;

2.2.2.2 

Nebenberuflich tätige Personen, die einen F-Übungsleiterausweis Schwimmen aufweisen;

2.2.2.3 

Studierende des Faches Sport (nicht vertieft oder vertieft studiert), die mindestens den ersten Prüfungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben.

2.3 Gymnasien

2.3.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.3.1.1 

Lehrer an Gymnasien mit Unterrichtsfach Sport;

2.3.1.2 

Fachlehrer für Sport (bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe);

2.3.1.3 

Lehrer an Gymnasien mit F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen;

2.3.1.4 

Staatlich geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung;

2.3.1.5 

Staatlich geprüfte Schwimmlehrer;

2.3.1.6 

Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung.

2.3.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.3.2.1 

Lehrkräfte, die eine der unter Nrn. 2.3.1.1 bis 2.3.1.6 genannte Qualifikation aufweisen;

2.3.2.2 

Nebenberuflich tätige Personen, die einen F-Übungsleiterausweis Schwimmen aufweisen;

2.3.2.3 

Studierende des Faches Sport (nicht vertieft oder vertieft studiert), die mindestens den ersten Prüfungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben.

2.4 Berufliche Schulen (ohne Wirtschaftsschulen) einschließlich der Berufsschulen für Behinderte

2.4.1 Schwimmunterricht dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.4.1.1 

Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Fach Sport;

2.4.1.2 

Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit absolviertem Grund- und Aufbaulehrgang der staatlichen Lehrerfortbildung im Fach Sport;

2.4.1.3 

Fachlehrer für Sport;

2.4.1.4 

Staatlich geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung;

2.4.1.5 

Staatlich geprüfte Schwimmlehrer;

2.4.1.6 

Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung;

2.4.1.7 

Sonderschullehrer, Lehrer an Volksschulen, Lehrer an Grundschulen und Lehrer an Hauptschulen mit einer Ausbildung gemäß Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.6. an Berufsschulen für Behinderte.

2.5 Als Hilfskräfte für den Schwimmunterricht zur Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft können eingesetzt werden:

2.5.1 

Förderlehrer mit staatlicher Fortbildung in Sport (einschließlich Schwimmen);

2.5.2 

Förderlehrer mit einem A-Übungsleiterausweis;

2.5.3 

Förderlehrer mit einem J-Übungsleiterausweis;

2.5.4 

Heilpädagogen im Förderschuldienst und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen und Schulvorbereitenden Einrichtungen mit einem A- oder J-Übungsleiterschein oder einer Zusatzausbildung in berufsbegleitender Form, wenn in deren Rahmen eine wenigstens 21stündige Einführung in die grundlegende Schwimmerziehung und eine Rettungsschwimmausbildung erfolgte;

2.5.5 

Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen;

2.5.6 

sonstige Personen mit mindestens Rettungsschwimmabzeichen Bronze (z.B. Eltern).
Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
J. Hoderlein
Ministerialdirektor
KWMBl I 1996 S. 192