Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2025

2.   Qualifikationen für den Schwimmunterricht

Schwimmunterricht dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit den in den Anlagen 1 bis 4 schulartspezifisch geregelten Qualifikationen leiten. Zur methodisch-didaktischen Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft können zudem geeignete Personen herangezogen werden, die eine Qualifikation gemäß Anlage 5 vorweisen.