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Text gilt ab: 01.08.1996
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2. Qualifikation für den Schwimmunterricht

2.1 Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) und Volksschulen für Behinderte (einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen)

2.1.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte beziehungsweise Förderlehrer mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.1.1.1 

Lehrer an Grundschulen oder an Hauptschulen mit nicht vertieft studiertem Fach Sport oder mit Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule sowie Lehrer an Volksschulen mit dem Wahlpflichtfach Sport;

2.1.1.2 

Sonderschullehrer mit Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule;

2.1.1.3 

Fachlehrer für Sport;

2.1.1.4 

Lehrer an Volksschulen und Lehrer an Volksschulen für Behinderte mit absolviertem Grund- und Aufbaulehrgang der staatlichen Lehrerfortbildung im Fach Sport beziehungsweise Zusatzweiterbildung in Sport für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen Phase I und II;

2.1.1.5 

Lehrer an Volksschulen und Lehrer an Volksschulen für Behinderte sowie Förderlehrer und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die im Rahmen einer Fortbildung eine Schwimmausbildung einschließlich Rettungsschwimmausbildung erfolgreich absolviert haben und dies nachweisen können;

2.1.1.6 

Lehrer an Volksschulen und Lehrer an Volksschulen für Behinderte, Förderlehrer, Heilpädagogen im Förderschuldienst und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen und Schulvorbereitenden Einrichtungen mit F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen beziehungsweise Rettungsschwimmen;

2.1.1.7 

Staatlich geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung;

2.1.1.8 

Staatlich geprüfte Schwimmlehrer;

2.1.1.9 

Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung.

2.1.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte beziehungsweise Förderlehrer mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.1.2.1 

Lehrkräfte, die eine der unter Nrn. 2.1.1.1 bis 2.1.1.9 genannte Qualifikation aufweisen;

2.1.2.2 

Nebenberuflich tätige Lehrkräfte, die einen F-Übungsleiterausweis Schwimmen aufweisen;

2.1.2.3 

Studierende des Faches Sport (nicht vertieft oder vertieft studiert), die mindestens den ersten Prüfungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben.

2.1.3 Für die selbständige Durchführung von therapeutisch orientierten Wassergewöhnungs-, Spiel- und Übungseinheiten an Volksschulen für Behinderte können eingesetzt werden:

Heilpädagogen im Förderschuldienst und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen und Schulvorbereitenden Einrichtungen mit einer zwölfstündigen Grundausbildung im Schwimmen einschließlich Rettungsschwimmausbildung im Rahmen der berufsbegleitenden Zusatzausbildung.

2.2 Realschulen und Wirtschaftsschulen (einschließlich der entsprechenden Schulen für Behinderte)

2.2.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.2.1.1 

Lehrer an Realschulen mit Unterrichtsfach Sport;

2.2.1.2 

Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Fach Sport;

2.2.1.3 

Fachlehrer für Sport;

2.2.1.4 

Lehrer an Realschulen mit absolviertem Grund- und Aufbaulehrgang der staatlichen Lehrerfortbildung im Fach Sport;

2.2.1.5 

Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit absolviertem Grund- und Aufbaulehrgang der staatlichen Lehrerfortbildung im Fach Sport;

2.2.1.6 

Lehrer der Schule mit F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen;

2.2.1.7 

Staatlich geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung;

2.2.1.8 

Staatlich geprüfte Schwimmlehrer;

2.2.1.9 

Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung;

2.2.1.10 

Sonderschullehrer mit einer Ausbildung gemäß Ziffer 2.1.1.2 an Realschulen für Behinderte.

2.2.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.2.2.1 

Lehrkräfte, die eine der unter Nrn. 2.2.1.1 bis 2.2.1.10 genannte Qualifikation aufweisen;

2.2.2.2 

Nebenberuflich tätige Personen, die einen F-Übungsleiterausweis Schwimmen aufweisen;

2.2.2.3 

Studierende des Faches Sport (nicht vertieft oder vertieft studiert), die mindestens den ersten Prüfungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben.

2.3 Gymnasien

2.3.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.3.1.1 

Lehrer an Gymnasien mit Unterrichtsfach Sport;

2.3.1.2 

Fachlehrer für Sport (bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe);

2.3.1.3 

Lehrer an Gymnasien mit F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen;

2.3.1.4 

Staatlich geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung;

2.3.1.5 

Staatlich geprüfte Schwimmlehrer;

2.3.1.6 

Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung.

2.3.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.3.2.1 

Lehrkräfte, die eine der unter Nrn. 2.3.1.1 bis 2.3.1.6 genannte Qualifikation aufweisen;

2.3.2.2 

Nebenberuflich tätige Personen, die einen F-Übungsleiterausweis Schwimmen aufweisen;

2.3.2.3 

Studierende des Faches Sport (nicht vertieft oder vertieft studiert), die mindestens den ersten Prüfungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben.

2.4 Berufliche Schulen (ohne Wirtschaftsschulen) einschließlich der Berufsschulen für Behinderte

2.4.1 Schwimmunterricht dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:

2.4.1.1 

Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Fach Sport;

2.4.1.2 

Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit absolviertem Grund- und Aufbaulehrgang der staatlichen Lehrerfortbildung im Fach Sport;

2.4.1.3 

Fachlehrer für Sport;

2.4.1.4 

Staatlich geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung;

2.4.1.5 

Staatlich geprüfte Schwimmlehrer;

2.4.1.6 

Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung;

2.4.1.7 

Sonderschullehrer, Lehrer an Volksschulen, Lehrer an Grundschulen und Lehrer an Hauptschulen mit einer Ausbildung gemäß Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.6. an Berufsschulen für Behinderte.

2.5 Als Hilfskräfte für den Schwimmunterricht zur Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft können eingesetzt werden:

2.5.1 

Förderlehrer mit staatlicher Fortbildung in Sport (einschließlich Schwimmen);

2.5.2 

Förderlehrer mit einem A-Übungsleiterausweis;

2.5.3 

Förderlehrer mit einem J-Übungsleiterausweis;

2.5.4 

Heilpädagogen im Förderschuldienst und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen und Schulvorbereitenden Einrichtungen mit einem A- oder J-Übungsleiterschein oder einer Zusatzausbildung in berufsbegleitender Form, wenn in deren Rahmen eine wenigstens 21stündige Einführung in die grundlegende Schwimmerziehung und eine Rettungsschwimmausbildung erfolgte;

2.5.5 

Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen;

2.5.6 

sonstige Personen mit mindestens Rettungsschwimmabzeichen Bronze (z.B. Eltern).
Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
J. Hoderlein
Ministerialdirektor
KWMBl I 1996 S. 192