Inhalt

Text gilt ab: 15.12.2016

3. Organisation der Familien- und Sexualerziehung an der Schule

3.1 Aufgaben der Schulleitung

1Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die Einhaltung der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung an der Schule. 2Befugnis und Aufgaben der staatlichen Schulaufsichtsbehörden, die Erfüllung der Unterrichtsziele und die Gestaltung des Unterrichts zu beaufsichtigen, bleiben unberührt.
3Die Schulleiterin oder der Schulleiter ernennt eine(n) Beauftragte(n) für Familien- und Sexualerziehung an der Schule und unterstützt die Arbeit des/der Beauftragten.
4Die Entscheidung, ob auf Grund einer spezifischen örtlichen Situation bzw. inhaltlichen Schwerpunktsetzung im Unterricht die Schülerinnen und Schüler getrennt, statt im gewohnten Klassenverband unterrichtet werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit dem/der Beauftragten für Familien- und Sexualerziehung und der die Inhalte vermittelnden Lehrkraft. 5Eine solche Entscheidung ist gegenüber dem Elternbeirat und der Elternversammlung auf deren Verlangen zu begründen.

3.2 Aufgaben des/der Beauftragten für Familien- und Sexualerziehung

1Der/Die Beauftragte ist erste(r) Ansprechpartner(in) für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie externe Expert(inn)en zur Familien- und Sexualerziehung an der Schule. 2Er/Sie pflegt den Kontakt zu außerschulischen Ansprechpartner(inne)n sowie Expert(inn)en und unterstützt die Lehrkräfte bei der Vorbereitung der didaktischen Umsetzung der Familien- und Sexualerziehung. 3Ihm/Ihr obliegt die Planung des nach Möglichkeit jährlich an den weiterführenden Schulen stattfindenden Aktionstages für das Leben (siehe dazu auch 1.3.2).
4Der/Die Beauftragte für Familien- und Sexualerziehung prüft alle Angebote externer Anbieter zur Familien- und Sexualerziehung und stellt sicher, dass jede außerschulische Zusammenarbeit im Einklang mit den Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung geschieht.
5Er/Sie ist immer auch Interventionsbeauftragte(r), speziell für diese Tätigkeit geschult, und kennt im Verdachtsfall von sexueller Gewalt die notwendigen Schritte, die zu informierenden Stellen und alle wichtigen Ansprechpartner. 6Um langfristig Schülerinnen und Schüler gegen sexuelle Gewalt zu stärken, stimmt er/sie mit den Lehrkräften der Schule die unterschiedlichen Angebote zum Auf- und Ausbau personaler sowie sozialer Kompetenzen und der Medienbildung aufeinander ab.

3.3 Aufgaben der Lehrkräfte

1Die in den Klassen unterrichtenden Lehrkräfte vermitteln im jeweiligen Fachunterricht die Themenbereiche der Familien- und Sexualerziehung. 2Die dafür notwendigen Absprachen koordiniert der/die Klassenleiter(in) bzw. Klassenlehrkraft oder bei Bedarf der/die Beauftragte für Familien- und Sexualerziehung. 3Persönlichkeitsbezogene oder emotionsbehaftete Inhalte der Familien- und Sexualerziehung dürfen nicht Teil der Leistungserhebung sein. 4Fragebogenaktionen über das sexuelle Verhalten der Schülerinnen und Schüler sind unzulässig.
5Der/Die Klassenleiter(in) beruft eine Klassenelternversammlung zur Information der Erziehungsberechtigten ein (vgl. auch 3.4). 6Er/Sie kann diese Aufgabe auch an eine andere Lehrkraft der Klasse delegieren oder den/die Beauftragte(n) für Familien- und Sexualerziehung um Unterstützung bitten. 7Alle an der Familien- und Sexualerziehung in einer Klasse beteiligten Lehrkräfte sind zur Zusammenarbeit und zur Teilnahme an den Informationsveranstaltungen verpflichtet. 8Für besondere Fragestellungen und Zielsetzungen der Familien- und Sexualerziehung können unter Einbeziehung des/der Beauftragten für Familien- und Sexualerziehung außerschulische Expert(inn)en den Unterricht an weiterführenden Schulen ergänzen. 9Für Inhalt, Qualität und Durchführung der gemeinsamen Aktivität bleibt dabei die Lehrkraft verantwortlich (vgl. § 5 „Aufsichtspflicht “ der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern).

3.4 Elterninformation

1In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 erfolgt die Information der Erziehungsberechtigten und die Aussprache mit ihnen im Rahmen der jährlich vorgesehenen Klassenelternversammlungen oder in einem thematischen Elternabend. 2Die Eltern werden zu den Klassenelternversammlungen unter Hinweis auf die Thematik schriftlich eingeladen. 3In diesen werden unter anderem die vorgesehenen audiovisuellen Lehr- und Lernmittel vorgestellt und erläutert, die entsprechend der Intention der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung ausgewählt wurden. 4Die Eltern werden im Interesse ihrer Kinder gebeten, die Lehrkraft oder den/die Beauftragte(n) für Familien- und Sexualerziehung über Vorkommnisse oder Umstände besonderer Art vor Beginn der Unterrichtseinheiten zur Familien- und Sexualerziehung in Kenntnis zu setzen. 5Damit die Erziehungsberechtigten Zeit finden mit ihren Kindern zuerst über Themen der Familien- und Sexualerziehung zu sprechen, beginnt der Unterricht zur Familien- und Sexualerziehung erst angemessene Zeit nach der Informationsveranstaltung, in der Grundschule und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel erst nach Ablauf von acht Wochen.
6Besondere Klassenelternversammlungen zur Familien- und Sexualerziehung werden für die Eingangsklassen an der Grundschule, der Mittelschule, der Förderschule, der Realschule, der Wirtschaftsschule und dem Gymnasium einberufen, soweit der Elternbeirat dies wünscht.
7In den Jahrgangsstufen 7 bis 13 kann die Information der Eltern entweder im Rahmen von Klassenelternversammlungen oder durch Elternbrief erfolgen. 8Hierüber entscheidet die Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.

3.5 Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung

1Damit die Schule ihren gesetzlichen Auftrag zur Familien- und Sexualerziehung erfüllen kann, sind in die Vorbereitung für die verschiedenen Lehrämter sowie in die Lehrerfortbildung entsprechende fach- und erziehungswissenschaftliche, didaktische und unterrichtsmethodische Themenbereiche aufzunehmen. 2Die Beauftragten für Familien- und Sexualerziehung an den Schulen erhalten ein besonderes Fortbildungsangebot.