Inhalt

Text gilt ab: 05.11.2025

2. Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2026/2027

2.1 Antragsverfahren

1Die staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2026/2027 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. 2Im Rahmen der verfügbaren Kontingente werden je Schulart neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 in absteigender Reihung die nach Lehrerzahl jeweils größten Schulen ausgewählt. 3Alle nicht unter Nr. 2.3 genannten staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). 4Die Anträge aus dem Wartelisten-Verfahren können, in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl, nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht gestellter oder nicht bewilligter Anträge der unter Nr. 2.3 benannten Schulen verbleiben. 5Für ihre Planungen können diese Schulen die aus den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2024/2025 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.

2.2 Funktionsstellenzahl in der erweiterten Schulleitung

1Für die Antragsbewilligung und die Ermittlung der maximalen Funktionsstellenzahl an den Schularten ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ErwSchLV die Anzahl an Lehrkräften gemäß den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2023/2024 maßgeblich, wobei alle zum Erhebungsstichtag an der Schule im Unterricht bzw. für außerunterrichtliche Aufgaben mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in die Zählung eingehen. 2Nichtstaatliche Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG, Referendarinnen und Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz sowie aufgrund von Abordnung, Beurlaubung, Freistellung oder Abwesenheit nicht eingesetzte Lehrkräfte sind nicht einzubeziehen. 3Die maximale Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird auf Grundlage der in § 1 Abs. 3 Satz 2 ErwSchLV festgelegten Führungsspanne von 1 zu 14 bestimmt.

2.3 Neueinrichtungen zum Schuljahr 2026/2027

Auf Grundlage der für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Staatshaushalt für 2026/2027 voraussichtlich verfügbaren Stellen und Mittel wird vorrangig an folgende staatliche Schulen eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2026/2027 vergeben.

2.3.1 Realschule

Schulnummer
Schule
MODUS F
max. Anzahl der Mitglieder der erwSL 1)
1086
Staatliche Realschule Deisenhofen
1

2.3.2 Gymnasium

Schulnummer
Schule
MODUS F
max. Anzahl der Mitglieder der erwSL 2)
0040
Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth
x
6
0971
Gymnasium Kirchheim b. München
9
0092
Hardenberg-Gymnasium Fürth
9
0245
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach
8
0182
Asam-Gymnasium München
8
0359
Emil-von-Behring-Gymnasium Spardorf
8
0012
Theresien-Gymnasium Ansbach
7
0033
Clavius-Gymnasium Bamberg
7

2.3.3 Berufliche Schulen

Schulnummer
Schule
Profil 21
max. Anzahl der Mitglieder der erwSL 3)
0855
Staatliche Fachoberschule Augsburg
x
7
Z174
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe München
10
Z179
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Erlangen
9
Z181
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Würzburg
9
1173
Staatliche Fachoberschule Unterschleißheim
8
1172
Staatliche Fachoberschule Würzburg
7

1) [Amtl. Anm.:] Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
2) [Amtl. Anm.:] Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
3) [Amtl. Anm.:] Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.