Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023

3.   Weitere Aufgaben der Zentralen Vergabestelle

1Die ZVS ist unabhängig vom Auftragswert für alle Vergabeverfahren der Bedarfsstellen Berichtsstelle gemäß § 1 Abs. 1 der Vergabestatistikverordnung. 2Sie erhebt zudem bei den Bedarfsstellen für das Staatsministerium die für das Verfahren nach § 163 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte und Inklusionsbetriebe) erforderlichen Daten. 3Weiterhin sammelt sie für das Staatsministerium bei den Bedarfsstellen die Listen nach Nr. 7.1.5 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie und leitet diese zusammengefasst der Innenrevision des Staatsministeriums zu. 4Die Bedarfsstellen melden der ZVS die jeweils zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Daten.