Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023

1.   Zuständigkeit für Vergabeverfahren

1.1  

1Für die dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) nachgeordneten Behörden (Bedarfsstellen) ist im Bayerischen Landesamt für Schule eine Zentrale Vergabestelle (ZVS) eingerichtet. 2Bedarfsstellen sind alle dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden, soweit sie Sachmittel bewirtschaften, sowie die Schulen, für die der Staat gemäß Art. 11 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes den Schulaufwand trägt. 3Die Bedarfsstellen sind in der Anlage aufgeführt.

1.2  

1Die ZVS führt für die Bedarfsstellen folgende Vergabeverfahren durch:
Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie freiberuflichen Leistungen ab einem geschätzten Auftragswert von mehr als 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
Konzessionsvergaben unabhängig vom geschätzten Auftragswert,
Ausschreibungen für spezielle Bedarfe auf der Grundlage von Musterunterlagen der ZVS (insbesondere Reinigungsdienstleistungen) unabhängig vom geschätzten Auftragswert.
2Bei der Berechnung der Auftragswerte ist es unzulässig, einheitliche Bedarfe in einer Form aufzuteilen, dass die jeweiligen Teile unterhalb der in Satz 1 bezeichneten Schwelle verbleiben. (Stückelungsverbot). 3Die Durchführung von Vergabeverfahren durch die ZVS richtet sich nach den in der Nr. 2 getroffenen Regelungen.

1.3  

In Absprache mit der ZVS kann eine Bedarfsstelle für einzelne Vergaben auch an zentralen Vergabeverfahren anderer Vergabestellen teilnehmen, die bestimmte Liefer- und Dienstleistungen bayernweit oder ressortübergreifend ausschreiben.

1.4  

1Im Übrigen führen die Bedarfsstellen Vergaben eigenständig durch. 2Abweichend von Nr. 1.2 können das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung und die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Vergabeverfahren bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer eigenständig durchführen, es sei denn, die Vergaben sind zwingend über eVergabe durchzuführen.

1.5  

Die ZVS berät die Bedarfsstellen bei der Beurteilung der Vergabepflichtigkeit von Vorhaben sowie anderer vergaberechtlicher Fragen unabhängig davon, wer das Verfahren durchführt.