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Allgemeine Genehmigung zur Führung von Ingenieurgraden von Hochschulen in den Republiken Polen und Rumänien sowie der Slovakischen Republik und der Tschechischen Republik
I. Allgemeine Genehmigung
II. Hochschulgrade aus Polen
III. Hochschulgrade aus Rumänien
IV. Hochschulgrade aus der Tschechischen Republik und der Slovakischen Republik
V. Widerruf, Untersagung
VI. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.11.1995
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I.A. Dr. Quint
Ministerialdirigent