Inhalt
V. Widerruf, Untersagung
1Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst kann die allgemein erteilte Genehmigung für bestimmte Einzelfälle unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 2 BayHSchG widerrufen. 2Im Einzelfall kann es die unbefugte Führung eines ausländischen akademischen Grades untersagen (Art. 133 Abs. 3 Satz 3 BayHSchG).