Inhalt

Text gilt ab: 31.08.1999

I. 

1. Vorbereitung der Ausschreibung

1.1 

Das Verfahren zur Besetzung von Professuren ist so rechtzeitig einzuleiten, dass die Fristen des Art. 56 Abs.5 BayHSchG eingehalten werden können.

1.2 

Vor der Ausschreibung freiwerdender Stellen prüft das für die Verteilung von Stellen und Mitteln zuständige Organ der Hochschule, ob die Stelle wieder besetzt werden kann und ob sie dem bisherigen oder einem anderen Studiengang dienen soll (Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 Sätze2 bis 7 BayHSchG).

1.3 

Vor der Ausschreibung neu geschaffener Professuren ist zu prüfen, ob die dafür voraussichtlich benötigte Ausstattung (Räume, Personal- und Sachmittel) der Hochschule zur Verfügung steht.

1.4 

Das Ergebnis der Prüfung nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 ist mit dem beabsichtigten Text der Ausschreibung sowie der vorgesehenen Zahl der Veröffentlichungen dem Staatsministerium zur Zustimmung vorzulegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist darzulegen und zu begründen. Der Antrag auf Zustimmung muss ferner eine Erklärung enthalten, dass die Bezeichnung des Lehrgebiets mit der Bezeichnung eines oder mehrerer Fächer in der Studienordnung des einschlägigen Studiengangs übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, müssen die Wahl und die Bezeichnung des Lehrgebiets besonders begründet werden.

1.5 

Der Aufgabenbereich der Professoren und Professorinnen richtet sich nach Art. 9 BayHSchLG.

1.6 

Der Ausschreibung von halben Stellen kann in begründeten Fällen zugestimmt werden.