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Bestimmungen über die Ausschreibung von Professuren in Fachhochschulstudiengängen
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
3.1
3.2
Inhalt
Text gilt ab: 31.08.1999
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1.1
Das Verfahren zur Besetzung von Professuren ist so rechtzeitig einzuleiten, dass die Fristen des Art. 56 Abs.5 BayHSchG eingehalten werden können.